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Landkreis Karlsruhe

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AMT FÜR GRUNDSATZ UND SOZIALES

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)

Das Sozialgesetzbuch II bietet ein aufeinander abgestimmtes Instrumentarium an Angeboten und Hilfen zur Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ soll die Grundsicherung die Eigenverantwortung stärken und dazu beitragen, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann. Als Träger der Leistungen für Arbeitssuchende hat der Gesetzgeber die Bundesagentur für Arbeit sowie die Kreise und die kreisfreien Städten bestimmt. 

Ab 01.01.2012 bilden der Landkreis Karlsruhe und die Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung (gE), das Jobcenter Landkreis Karlsruhe. Näheres erfahren Sie hier unter AKTUELLES.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörige sowie Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel als Geldleistung auf das Konto überwiesen.

Als ergänzende Leistungen zur Eingliederung wird vom Landkreis Karlsruhe im Rahmen einer mit dem Jobcenter abgestimmten Hilfeplanung Schuldnerberatung und psychosoziale Betreuung angeboten.