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Behördliche Aufgaben
Das Landeswaldgesetz (LWaldG) hat den Zweck, die Waldfunktionen Nutzen, Schutz und Erholung zu fördern, indem es die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sichert und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer regelt. In diesem Umfeld obliegt es dem Forstamt als unterer Forstbehörde, die sich vor allem aus dem Landeswaldgesetz ergebenden Befugnisse und Pflichten zum Wohle des Waldes und damit zum Wohle der Allgemeinheit wahrzunehmen.
Für alle Waldbesitzer prüft und steuert das Forstamt im Rahmen der Forstaufsicht die Einhaltung der Bestimmungen des Waldgesetzes. Bei Bauleit- und Flächennutzungsplanung, beim Grundstücksverkehr und bei der Ausweisung von Schutzgebieten wirkt es mit. Als Träger öffentlicher Belange hat es bei Bauprojekten, die den Wald berühren, Stellung zu nehmen. Ferner ist es Genehmigungsbehörde für organisierte Veranstaltungen im Wald. Verstöße gegen Vorschriften aus dem Waldgesetz werden über forstrechtliche Verfahren verfolgt und geahndet. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft werden in Amtshilfe durch das Forstamt unterstützt.
Jagdbehördliche Aufgaben obliegen dem Forstamt ausschließlich im Staatswald.

