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Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Das Landratsamt Karlsruhe ist zuständige untere Verwaltungsbehörde für die Bereiche Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung, Fleischhygieneüberwachung, Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte, Tierschutz sowie Jagd- und Fischereiwesen

Diese Tätigkeitsfelder sind innerhalb des Landratsamtes dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung inkl. unterer Jagdbehörde zugewiesen.

Innerhalb Baden-Württemberg besteht intensive Zusammenarbeit mit den weiteren 34 Land- und 9 Stadtkreisen, dem Regierungspräsidium Karlsruhe, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie den Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern (Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und Landesverband Baden-Württemberg für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.).

1. Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung

  • Risikoorientierte Kontrolle der Lebensmittelunternehmer
  • Kontrolle der Betriebs-, Produktions- und Personalhygiene
  • Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrolle (gute Hygienepraxis und HACCP)
  • Risikoorientierte Probenahme auf der Grundlage diverser Überwachungsprogramme
  • Rückrufüberwachung im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems
  • Entgegennahme von Beschwerden/-proben
  • Bearbeitung von lebensmittelbedingten Personenerkrankungen
  • Stellungnahme zu Bauvorhaben sowie zu Anträgen auf Gaststättenkonzession
  • Kontrolle und Probenahme in den Bereichen Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse
  • Kontrolle und Probenahme nach Arzneimittelrecht im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeuger tierischer Lebensmittel
  • Cross Compliance Kontrollen

2. Fleischhygieneüberwachung

  • Risikoorientierte Kontrolle der EU zugelassenen Betriebe
  • Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich weiterführender Untersuchungen bei Schlachttieren durch das amtliche Personal
  • Durchführung von BSE-/TSE-Untersuchungen geschlachteter Rinder/Schafe/Ziegen
  • Kontrolle der Rindfleischetikettierung
  • Risikoorientierte Probenahme nach dem nationalen Rückstandskontrollplan
  • Ausstellung von Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen

3. Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte

  • Überwachung des Gesundheitsstatus der Tierbestände im Landkreis für verschiedenste anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen, insbesondere Tuberkulose, Brucellose, Leukose, Tollwut, Geflügelpest, Schweinepest, BHV1 sowie BSE/TSE
  • Überwachung der Betriebsregistrierung sowie der Kennzeichnung der Tiere
  • Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Tiere
  • Leitung und Organisation der Bienensachverständigen im Landkreis
  • Überwachung der Beseitigung und Verwertung von tierischen Nebenprodukten
  • Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für tierische Nebenprodukte
  • Cross Compliance Kontrollen

4. Tierschutz

  • Überprüfung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  • Überwachung von Heimtier-/, Hobbytier-/Privattierhaltungen
  • Überprüfungen nach Tierschutztransport- und Tierschutzschlacht-Verordnung
  • Erteilung von Genehmigungen nach § 11 Tierschutzgesetz
  • Sachkundeprüfungen und Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
  • Verhaltensprüfung für Kampfhunde
  • Überwachung von Tierversuchseinrichtungen
  • Entgegennahme von Bürgerbeschwerden
  • Stellungnahme zu Bauvorhaben
  • Cross Compliance Kontrollen

5. Jagd- und Fischereiwesen

  • Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen, Jagdscheinentzug
  • Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften
  • Prüfung von Jagdsatzung einschl. Jagdkataster
  • Prüfung von Jagdpachtverträgen
  • Abrundung und Angliederung von Jagdflächen zur Gestaltung der Jagdbezirke
  • Befriedung von Grundflächen
  • Wildtiermonitoring und -management auf bejagbaren Flächen sowie im Siedlungsraum
  • Erstellung von Abschussplänen, Auswertung von Streckenlisten
  • Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall
  • Wildtierbeauftragter als Fachberater für alle Beteiligten
  • Bestätigung von Hegegemeinschaften
  • Anerkennung von Wildtierschützern
  • Kontrolle von Revieren bezüglich Fütterung und Kirrung

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über

    1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
    2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
    3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,

unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie unter FAQ-Verbraucherinfo.