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Antrag auf Befugnis zur Verwendung eines Instandsetzerkennzeichens
Allgemeine Informationen
Bei der Eichung wird ein geprüftes Messgerät durch den Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet und durch Sicherungsstempel gegen Eingriffe geschützt.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist zeitlich befristet. Sie erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt wurde. Das ist in der Regel bei Instandsetzungen an Messgeräten (Reparatur- und Justierarbeiten) der Fall.
Bevor ein instand gesetztes Messgerät wieder im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden darf, muss es nachgeeicht werden. Besonders bei ortsfesten Messgeräten ist eine sofortige Nacheichung durch das zuständige Eichamt nicht immer möglich.
Damit das Messgerät nach erfolgreicher Instandsetzung sofort wieder im eichpflichtigen Verkehr benutzt werden darf, kann die zuständige Behörde Betrieben die Befugnis erteilen, von ihnen instand gesetzte Messgeräte mit einem sogenannten "Instandsetzerkennzeichen" zu versehen. Damit besteht die Gültigkeitsdauer der Eichung weiter.
Die Befugnis, ein solches Instandsetzerkennzeichen zu verwenden, müssen Sie beantragen.
Voraussetzungen
Betriebe, die Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), müssen, um ein Instandsetzerkennzeichen verwenden zu dürfen,
- mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet sein und
- über eichamtlich geprüfte Normalgeräte verfügen.
Als Fachkundenachweis werden anerkannt:
- für den Betriebsinhaber oder verantwortlichen technischen Mitarbeiter des Betriebes:
- die Meisterprüfung oder
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf
- für andere Mitarbeiter:
- die Meister- oder Gesellenprüfung oder
- eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf
Hinweis: Bei Instandsetzungspersonal für elektronische Einrichtungen soll die Fachkunde zusätzlich durch eine Schulung bei der betreffenden Herstellerfirma nachgewiesen werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Verleihung der Befugnis an die zuständige Stelle richten.
In dem Antrag sind die Messgerätearten, für welche die Befugnis beantragt wird, zu benennen. Ein Antragsformular finden Sie beim Regierungspräsidium Tübingen – Mess- und Eichwesen zum Download.
Soweit es für die Beurteilung es Antrags nötig ist, kann die zuständige Stelle eine Betriebsbesichtigung vornehmen oder die mit der Instandsetzung beauftragten Personen unterweisen.
Wenn Sie beziehungsweise Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Über die Verleihung der Befugnis erhalten Sie eine Urkunde. Die Befugnis wird für bestimmte Messgerätearten erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen (z.B. Zeugnisse der Meister- oder Gesellenprüfung, Bestätigungen über die berufliche Tätigkeit), soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
Frist/Dauer
Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können. Erst nach dem Erfüllen aller Voraussetzungen erfolgt die Verleihung der Befugnis zeitnah.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren je nach Aufwand gemäß Eichkostenverordnung erhoben.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium Tübingen

