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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Bundestagswahl)
Allgemeine Informationen
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. In dem Wählerverzeichnis sind alle Bürger eingetragen, die voraussichtlich am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Wahlberechtigte, die zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Bundestagswahl) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Voraussetzungen
- Es besteht keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie innerhalb der Einsichtsfrist einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.
Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum und Unterschrift
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.
Tipp: Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzung für die notwendige Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Frist/Dauer
Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie in bestimmten Fällen schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Bundestagswahl bei der jeweiligen Gemeinde stellen (siehe z.B. Auslandsdeutsche).
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Sonstiges
Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben sich sonst gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der er seinen Antrag stellt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Zuständige Stelle
die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben

