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Landkreis Karlsruhe

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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl)

Allgemeine Informationen

In jedem Wahlbezirk führt die Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis trägt sie alle Bürger ein, die am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.

Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, gehen jedoch von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.


Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum und Unterschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie ebenfalls unverzüglich benachrichtigt.


Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzung für die notwendige Berichtigung des Wählerverzeichnisses


Frist/Dauer

Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb dieser Einsichtsfrist können Sie einen Antrag stellen.


Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.


Sonstiges

Sogenannte Rückkehrer werden nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Mehr Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag eines Rückkehrers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".


Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 17.05.2010 freigegeben.
Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung