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Landkreis Karlsruhe

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Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Allgemeine Informationen

Als wahlberechtigter Staatsangehöriger aus einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Einen Antrag auf Eintragung müssen Sie allerdings dann nicht mehr stellen, wenn Sie auf Ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden und Sie nicht nach einem Wegzug in das Ausland wieder erneut in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind.

Hinweis: Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Wenn Sie einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland stellen, müssen Sie daher versichern, dass Sie Ihr aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden.


Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Für den Antrag müssen Sie ein amtlich vorgeschriebenes Formblatt einschließlich der eidesstattlichen Versicherung ausfüllen sowie persönlich und handschriftlich unterzeichnen.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindeverwaltung bereitgehalten beziehungsweise stehen beim Bundeswahlleiter vor der Wahl zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Antragsteller, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Diese Hilfsperson muss auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.


Frist/Dauer

Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein.


Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.


Sonstiges

Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem Sie den Antrag gestellt haben, entscheidet die bisherige Wohnortgemeinde und unterrichtet die Zuzugsgemeinde unverzüglich über das Ergebnis.


Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 01.09.2010 freigegeben.
Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben