Informationen zum Coronavirus
1. Zahlen, Daten und Fakten
2. Fragen zum Coronavirus
Nutzen Sie unser Online-Kontaktformular:
3. Rechtsgrundlagen und wichtige Informationen
Aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Änderungen zum 07. April:
Nach der Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes Anfang März entfallen mit Ablauf des 7. April 2023 auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Es muss keine Maske mehr getragen werden beim
- Besuch von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
- Besuch von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.
Empfehlungen, die weiter und besonders während der Atemwegsinfektionssaison gelten:
- eigenverantwortliche Schutz bei Infektionskrankheiten: wer krank ist, bleibt zuhause!
- bei starken Symptomen den Hausarzt kontaktieren
- den Impfschutz aktuell halten
- eigenverantwortlicher Schutz vulnerabler Gruppen entsprechend der AHA+L-Regeln
Weitere Informationen können der Webseite des Sozialministeriums entnommen werden.
Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweis:
Alle vor dem 01. Januar 2023 eingeleiteten und noch laufenden Verwaltungsverfahren befinden sich trotz dem Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zu einem Abschluss noch in Bearbeitung.
Entsprechend des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestand für Personen, die in den dort aufgeführten Einrichtungen tätig waren, eine Nachweispflicht über einen Schutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Personen mussten der jeweiligen Einrichtungs-/ Unternehmensleitung folgendes vorlegen:
-
- einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSG oder
- einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Lag der Leitung zu den betroffenen Personen am gesetzlichen Stichtag am 15. März 2022 kein oder kein vollständiger Nachweis vor oder bestanden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung/ Unternehmen unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen (Meldung).
Gemeldete Personen durften bis zu einer Entscheidung der Gesundheitsämter weiterhin tätig bleiben. Personen, die nach dem 16. März 2022 erstmals in der Einrichtung tätig werden sollten, durften dies nur, wenn der Einrichtungsleitung zuvor ein gültiger Nachweis vorgelegt wurde.
Weiterführende Informationen
-
- Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung - Bundesministerium für Gesundheit
- Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) - Bundesministerium für Gesundheit
- "Zusammen gegen Corona“ - Bundesministerium für Gesundheit
- Kampagne #dranbleibenBW - Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Coronaschutzimpfung - Termine und Infos
Impftermine für die Corona-Schutzimpfung ab Herbst können in Baden-Württemberg ab dem 19. September 2022 über das Impfportal des Landes vereinbart werden. Die niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzte sowie weitere Impfstellen im Land stellen dort in den kommenden Wochen freie Termine ein. Zeitgleich soll es – beispielsweise für Menschen ohne Internetzugang – auch die Möglichkeit geben, über eine Telefon-Hotline (Rufnummer: 0800 282 272 91) kostenfrei Termine zu vereinbaren.
Weitere Infos können der Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 08.09.22 entnommen werden.
Weitere Infos rund ums Thema "Coronaschutzimpfung" stellt das Land unter www.dranbleiben-bw.de zur Verfügung.
Weiterführende Informationen:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/impfstoffe/
Informationen für Erkrankte
- Vermeiden Sie, soweit es, geht den Kontakt zu den anderen in Ihrem Haushalt lebenden Personen.
- Waschen Sie sich regelmäßig gründlich die Hände und Husten oder Niesen Sie in die Armbeuge.
- Kontaktieren Sie einen Arzt, wenn Vorerkrankungen bestehen oder Ihre Beschwerden schlimmer werden (Atemnot, hohes Fieber etc.) Wenn Sie einen Arzt benötigen, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Ist dieser nicht erreichbar, wenden Sie sich an die bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes unter 116 117.
- In akuten Notfällen rufen Sie bitte den Notruf unter 112.
Informationen für Geimpfte und Genesene
Genesenennachweis/Infektionsnachweis
Ein PCR-Befund reicht in der Regel als Genesenennachweis aus. Anzufordern ist dieser über Hausarztpraxis/Labor oder als digitaler Nachweis über Arztpraxen oder Apotheken.
Genesenennachweise werden in Baden-Württemberg in Apotheken oder Arztpraxen ausgestellt. Auf dem Portal „Mein Apothekenmanager“ finden Sie Apotheken in Ihrer Umgebung, die Genesenennachweise ausstellen.
Nach Vorlage des positiven PCR-Tests und amtlichen Lichtbildausweises wird ein digitaler Nachweis (QR-Code) erstellt.
Digitalisierung der Impfnachweise
Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und bei Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis.
Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält Entschädigungsansprüche für diejenigen, die von einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderungspflicht betroffen sind und einen Verdienstausfall erlitten haben. Seit der am 16. November 2022 in Kraft getretenen Corona Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen steht ein solcher Entschädigungsanspruch nur noch Beschäftigten in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten zu, die einem Tätigkeitsverbot unterliegen.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch den Arbeitgeber. Dieser hat den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an den Arbeitnehmer auszubezahlen. Die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen nach §§ 56, 57, 58 IfSG ist das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim. Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden weiterhin über das ländergemeinsame Online-Portal eingereicht. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Sofern Sie Ihren Entschädigungsantrag nach §§ 56 ff. IfSG an das Gesundheitsamt Karlsruhe gerichtet haben, werden wir diesen an die zuständige Behörde weiterleiten.
FAQ zu den Entschädigungsverfahren (Landesportal Baden-Württemberg):
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung
Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes sowie Begründung: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/#c124504
4. Weitere Informationen
Alltags-Tipps
Das Robert Koch-Institut hat eine Übersicht mit Tipps im Alltag zum Verhalten während Zeiten mit erhöhtem Vorkommen akuter Atemwegserkrankungen erstellt.
Corona-Warn-App
Corona-Warn-App geht in den Ruhemodus
Mit Version 3. 2 wird die App ab 01. Juni 2023 in einen Ruhemodus versetzt.
Weitere Informationen, z.B. welche Funktionen noch erhalten bleiben und welche Optionen Sie im Umgang mit Ihren Daten haben finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung:
Informationen und Formulare für Ärzte
Hinweis des Gesundheitsamtes:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Verdachtsfälle, die getestet werden, sollten am Besten über unser Portal online eingepflegt werden.
Dies erfordert bei der ersten Meldung eine einmalige Registrierung und dann bei jeder Meldung die Eingabe der erforderlichen Daten über das Portal statt des bisherigen Ausfüllens des Fax-Fragebogens.
1. Anmeldung im Portal des Gesundheitsamts:
2. Meldeformular bei Verdacht, klinischer Diagnose und Tod:
Bitte unbedingt die Anschrift , den Namen und ggf. den Praxisstempel der meldenden Ärztin/ des meldenden Arztes angeben
Und, wenn bekannt, die Telefonnummer und die Mailadresse der betroffenen Person
Corona Meldeformular nach §6 IfSG
Corona Meldeformular zur Hospitalisierung nach §6 IfSG
Faxnummer: 0721 936 82998
E-Mail: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de
3. Meldeformular bei Impfkomplikationen:
Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.
Meldeformular: Verdacht einer Impfkomplikation nach Idem Infektionsschutzgesetz
Nebenwirkungsmeldung durch betroffene Personen: Seit dem 02.10.2012 ist die Online-Meldung von Nebenwirkungen durch betroffene Personen und deren Angehörige möglich.
4. Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung:
5. Antigentests:
Die Tests sind über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller zu beziehen. Welche PoC-Antigen-Tests zugelassen sind, veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Hinweis: Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste müssen vor der eigenverantwortlichen Beschaffung und Nutzung keinen Antrag an das Ministerium für Soziales und Integration stellen.
Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Antigentests
6. Informationen der Ärztekammer:
Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die E-Mail Adresse der Ärzteschaft Karlsruhe geändert hat: aerzteschaft-karlsruhe@baek-nb.de
7. Informationen zu Long Covid:
AWMF S1 Leitlinie für Fachpersonal (Stand Juli 2021):
https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020-027l_S1_Post_COVID_Long_COVID_2021-07.pdf
Informationen zu Long Covid
Nach einer Corona-Infektion können bei einer schweren als auch einer leichten COVID-19-Erkrankung oder auch unbemerkten Infektion längerfristige gesundheitliche Folgen entstehen. Hier können Sie sich über mögliche Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion informieren:
Informationen
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langzeitfolgen.html
AWMF S1- Patientenleitlinie (Stand November 2021):
https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/020-027p_S1_Post_COVID_Long_COVID_2021-12.pdf
Hilfen
https://longcoviddeutschland.org/
https://www.nakos.de/aktuelles/corona/
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Post-Covid-Themenseite/Post_Covid_node.html
https://www.gesundheits-frage.de/langzeitcovid
Langzeitstudie „CogniCovid19“
Forschungsprojekt untersucht kognitive Leistungsfähigkeit nach Corona-Infektion
Möchten Sie einen Beitrag zur Erforschung der Auswirkungen einer Infektion mit SARS-CoV-2 auf die kognitive Leistungsfähigkeit (z. B. Beeinträchtigungen des Arbeits- und Langzeitgedächtnisses) leisten?
Gesucht sind interessierte Personen ab 18 Jahren, die noch nicht positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, als auch Personen, die bereits eine nachgewiesene Infektion überstanden haben. Innerhalb einer groß angelegten Langzeitstudie „CogniCovid19“ will die Fakultät für Angewandte Psychologie der SRH Hochschule Heidelberg (Bereich Kognitive Neurowissenschaften) untersuchen, inwiefern eine Infektion mit SARS-CoV-2 die kognitiven Funktionen verändert. Dabei sollen sowohl die kurzfristigen Beeinträchtigungen unmittelbar nach einer Infektion betrachtet werden als auch die längerfristigen Auswirkungen, die über Monate hinweg bestehen bleiben oder erst mit deutlicher Verzögerung auftreten.
Weitere Informationen zum Forschungsprojekt „CogniCovid19“ finden Sie im Flyer und in der Pressemitteilung der SRH Hochschule Heidelberg.
Wirtschaftsförderung
Noch bis zum 31.03.2023 können prüfende Dritte sämtliche Endabrechnungen der Neustarthilfen einreichen.
Für die Programme "Überbrückungshilfe 1 bis 4" sowie für die "November- und Dezemberhilfe" ist die Schlussabrechnung bis zum 30.06.2023 einzureichen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite “Corona-Hilfen der Bundesregierung“.