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27.09.2022

Die Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes stellen alle Beteiligten vor immense Aufgaben

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss informiert sich über die praktischen Probleme im Alltag

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine umfängliche Teilhabe zu ermöglichen. Allerdings sorgt es vom Antrag bis zur Leistung weiterhin für einen großen personellen, organisatorischen und finanziellen Aufwand. Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss hat sich in seiner Sitzung, die am Montag, 26. September, in der Sporthalle der Jugendeinrichtung Schloss Stutensee stattfand, mit den Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben beschäftigt. In der Praxis stellen diese häufig Hürden dar. Für den Landkreis hat es Priorität, den Menschen zeitnah die erforderlichen Hilfen zukommen zu lassen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfordert aber verstärkt personelle Ressourcen.

Der Landkreis ist bislang in seiner Personalplanung dafür „auf Sicht“ gefahren. Grund waren die neuen und sich ständig ändernden Rahmenbedingungen. Im Stellenplan für 2022 waren zunächst 16,35 Stellen für das Fallmanagement in Bezug auf das BTHG vorgesehen. Es musste jedoch kurzfristig nachgesteuert werden: Der Verwaltungsausschuss schaffte im Juni diesen Jahres zusätzlich sieben Stellen.

Das Fallmanagement muss neben der Tagesarbeit für rund 3.350 Menschen mit Behinderung Vorgaben zum BTHG umsetzen und nimmt darüber hinaus wichtige Steuerungsfunktionen wahr: Es unterstützt Menschen mit Behinderung in der Lebensplanung und Lebensgestaltung mit dem Ziel, Teilhabe und Selbstbestimmung zu schaffen. Das Fallmanagement ist elementar für die Bedarfsplanung und Angebotsstruktur im Landkreis sowie für die finanziellen Aufwendungen im Einzelfall. Für die Umsetzung steht ein Gesamtvolumen von rund 74 Millionen Euro bereit.

Vom Antrag zur Leistung sind zahlreiche Schritte notwendig: Von der Zuständigkeitserklärung zur Bedarfsermittlung, Gesamt- und Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung sowie Gewährung der Leistung bis zur Anschlussplanung. Besonders die Vorgaben zum Vertragsrecht stellen alle Beteiligten vor Herausforderungen. Die Frist für den gesamten Prozess, innerhalb der die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie nachfolgend die Verfahren in den Einzelfällen umzustellen sind, läuft Ende 2023 aus. Der Landkreis Karlsruhe steht hierzu im Austausch mit den Leistungserbringern vor Ort.