Vorsorgevollmacht mit Befreiung von § 181 BGB
Die bevollmächtigten Personen werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d. h. es ist ihnen gestattet, im Namen der Vollmacht erteilenden Person mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (In-sich-Geschäft).
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