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Antragstellung für Soziale Leistungen - neue Zuständigkeit beim Jobcenter

Ab dem 1. Juni 2022 haben Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die eine Fiktionsbescheinigung/ eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und bedürftig sind, einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II).

  • Voraussetzung für den Wechsel von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu Arbeitslosengeld II Leistungen bzw. Jobcenter Leistungen ist das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder einer Fiktionsbescheinigung. Nur bei Vorliegen von einem der beiden Dokumente kann der Rechtskreiswechsel beantragt werden.
  • Die Anträge auf Leistungen müssen durch die Personen selbständig beim Jobcenter gestellt werden.
  • Auf Vollständigkeit der Anträge ist zwingend zu achten.
  • Neu eingereiste ukrainische Kriegsvertriebene befinden sich weiterhin bis zum Vorliegen der Fiktionsbescheinigung/ Aufenthaltserlaubnis zunächst im AsylbLG Leistungsbezug. Erst bei Vorliegen des Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung kann der Antrag beim Jobcenter gestellt und weiterführend Arbeitslosengeld II Leistungen bezogen werden.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag unbedingt beigefügt werden:

  • Kopie der Reisepässe für sich selbst und alle Familienangehörigen
  • Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder der Fiktionsbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde für sich selbst und alle Familienangehörigen
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes für sich selbst und alle Familienangehörigen
  • Sofern Kosten der Unterkunft entstehen: Untermietvertrag, Mietvertrag oder Gebührenbescheid der Stadt oder Gemeinde
  • Sofern Einkommen vorhanden ist: Einkommensnachweise

Bitte beachten Sie außerdem die Hinweise unter „Ankommen“ und „Umzüge und Wohnsitzauflage“. Die Leistungen der Jobcenter (Arbeitslosengeld II) können nur dann gewährleistet werden, wenn Sie in der Stadt oder Gemeinde angemeldet sind. Im Falle von einem Umzug an einen neuen Wohnort muss der Umzug außerdem durch die Ausländerbehörde des Wegzugortes genehmigt werden.

Auf der Homepage des Jobcenters sind alle Informationen zur Antragstellung auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch vorhanden.


Während der Übergangszeit können im Juni weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG ausgezahlt werden.

Ausnahme:

Alle Personen, die vor August 1956 geboren sind, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter, sondern Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Dieser Personenkreis wird vom Amt für Grundsatz und Soziales des Landratsamtes Karlsruhe direkt angeschrieben und erhält einen übersetzten Antrag.

Wichtige Informationen des Jobcenters: