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Gebäudeaufnahme im Landkreis Karlsruhe

Allgemeine Informationen

Das Liegenschaftskataster kann seinem Zweck als einzig vollständiger Nachweis der Flurstücke nur gerecht werden, wenn auch die Gebäude auf den Flurstücken vermessen und in den Unterlagen beschrieben sind.

Informationen zur Gebäudeaufnahme erhalten Sie auf der Homepagedes Landratsamtes Karlsruhe.  

Verfahrensablauf

Das Vermessungsamt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur können die Gebäudeeinmessung auch ohne Antrag des Eigentümers von Amts wegen durchführen.

Weitere Informationen hierzu können Sie im Flyer Gebäudeaufnahme nachlesen.

Auskunft und Beratung erhalten Sie von den für die jeweiligen Gemeinden zuständigen Außendienstmitarbeitern.

Erforderliche Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich, ob und welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Kosten

Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenverordnung.

Zuständige Stelle

Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung

Freigabevermerk

Landratsamt Karlsruhe 25.10.2012

Voraussetzungen

Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden anzuzeigen und die Gebäudeeinmessung zu veranlassen.