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AEL

Im Landkreis Karlsruhe ereignen sich jährlich mehrfach Schadensereignisse, welche nicht die Voraussetzungen zur Feststellung des Katastrophenfalles erfüllen, aber gleichwohl über Ereignissen des Regelbetriebs nach Feuerwehrgesetz (FwG) oder Rettungsdienstgesetz (RDG), gegebenenfalls auch nach Polizeigesetz (PolG), bzw. außerhalb der Anwendungsbereiche dieser Gesetze liegen.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um

  • Größere Betreuungslagen (z.B. im Zusammenhang mit einem länger andauernden Stau auf einer Bundesautobahn, bei einem Polizeieinsatz oder einem Brandeinsatz),
  • Massenanfall von Verletzten mit dem Einsatz ehrenamtlicher Kräfte, für die keine Abrechnung nach der Systematik des RDG erfolgen kann (z.B. Flugzeugabsturz, Zugunglück, Bereitstellung im Rahmen einer Lebensbedrohlichen Einsatzlage)
  • unterstützende Tätigkeiten im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde (z.B. in einer Pandemielage oder bei der Erfassung und Unterbringung von Geflüchteten)
  • Feuerwehreinsätze innerhalb des Regelkreises FwG, die aufgrund ihres Ausmaßes eine Abarbeitung des Einsatzes innerhalb der Führungsstufe D erfordern
  • Höhlenrettungen, Personensuchen oder umfangreiche SRHT-Einsätze (Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
  • Einsätze in Bezug auf die Verfügbarkeit bzw. (Zer)störung kritischer Infrastrukturen (z.B. der Trinkwasserversorgung, Stromausfall, usw.)

Durch die Feststellung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage durch die Untere Katastrophenschutzbehörde ergeben sich verschiedene Vorteile in der Schadensbewältigung:

  • Rechtssicherer Einsatz (Mitwirkungspflicht > Freistellung und Lohnfortzahlung) von ehrenamtlichen Helfern die nicht auf Grundlage anderer Gesetze erfolgen kann (Ehrenamtliche Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen)! • Kosten (Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz) der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen werden durch das Land getragen!
  • Das Landratsamt Karlsruhe kann als untere Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung übernehmen oder in den Regelstrukturen nach FwG, RDG und PolG belassen! 

Für die einheitliche Abrechnung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen steht ein landesweites, vereinfachtes, mehrstufiges Abrechnungsverfahren zur Verfügung:

Darstellung_AEL_RPS

Einsatzkräfte, Hilfsorganisationen und Arbeitgeber füllen die verlinkten Antragsformulare (blaue Ecken am Dokumentenrand) selbstständig aus, sofern Kosten angefallen sind, die abgerechnet werden sollen. Sie sind beim Kreisverband der jeweiligen Hilfsorganisation des Helfers einzureichen.

Die Kreisverbände der Hilfsorganisationen sammeln die Antragsformulare ihrer Einsatzkräfte, Untergruppierungen und deren Arbeitgeber fassen die beantragten Kosten in den zugehörigen Abrechnungsformularen zusammen und senden diese an das Landratsamt Karlsruhe. Die Inhalte der Antragsformulare sind durch die Hilfsorganisationen zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.

Die unteren Katastrophenschutzbehörden fassen die Angaben der eingegangenen Abrechnungen im Leitblatt (ein Leitblatt je AEL, ggf. organisationsübergreifend) zusammen und übersenden dieses ggf. zusammen mit Härtefallbegründungen an das Regierungspräsidium Karlsruhe.