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Häufige Fragen

Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich seit drei Monaten (früher neun Monate) gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Für Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber gelten andere Rechtsvorschriften: Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Gibt es einen Unterschied zwischen einem Asylsuchenden und einem Flüchtling?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber suchen Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG (im Folgenden Asylsuchende genannt) oder internationalen Schutz nach der entsprechenden Richtlinie der EU. Die Gewährung internationalen Schutzes führt entweder – wie die politische Verfolgung nach Art. 16a GG – zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder aber zur Gewährung eines subsidiären Schutzes.

Ein Ausländer wird als „Flüchtling" anerkannt, wenn er aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen seiner Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Entscheidend ist hier, dass eine Verfolgung vorliegt, unabhängig von wem diese erfolgt, ob vom Staat, staatstragenden Parteien oder Organisationen, oder auch von nichtstaatlichen Akteuren, wenn kein sonstiger Schutz im Lande erfolgen kann.

Subsidiärer Schutz wird z. B. gewährt in allgemeinen Notsituationen wie Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen.

Bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen sind die Asylverfahren also bereits abgeschlossen und die Betroffenen haben ein Bleiberecht.

Dieser rechtliche Unterschied führt in vielen Lebensbereichen zu unterschiedlichen per Gesetz festgelegten Behandlungen, Leistungen und Ansprüchen bei der Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Förderung.

Der rechtliche Unterschied zwischen Asylsuchenden und Flüchtlingen ist in der Öffentlichkeit oftmals nicht bekannt. Beide Begriffe werden benutzt, ohne dass hier differenziert wird. Bei nichtstaatlichen Leistungen, also z. B. im Ehrenamt spielt das unterschiedliche Bleiberecht keine Rolle.

Spenden?

Einem Aufruf, Kleider und Möbel zu spenden, kommen oft viele nach. Sachspenden können mehr Arbeit als erwartet machen. Nicht immer sind die Spenden noch in einem guten Zustand und müssen deshalb aussortiert werden. Genauso muss gut überlegt werden, wo Spenden zwischengelagert werden können und wie die Verteilung organisiert werden kann, ohne Gefühle von Benachteiligung oder Neid zu wecken.

Hilfreich sind Sachspenden vor allem dann, wenn es einen konkreten und begrenzten Bedarf gibt (z. B. Schulranzen). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Flüchtlingen den Zugang zu Tafelläden, Diakonieläden und Kleiderkammern sowie zu den Angeboten anderer örtlicher Wohlfahrtsverbände oder weiterer Akteure in der Region zu ermöglichen.

Den aktuellen Bedarf können Sie in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft erfragen. Wir bitten Sie davon Abstand zu nehmen, Spenden ohne vorherige Absprachen mit dem Team vor Ort vorbeizubringen.

Was bedeutet Anschlussunterbringung?

Nach Abschluss des Asylverfahrens oder spätestens nach 24 Monaten folgt die sogenannte Anschlussunterbringung durch die Städte und Gemeinden im Landkreis. Dies sind angemietete Wohnungen, Privatwohnungen oder auch Mehrfamilienunterkünfte

Sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden die Personen dann den kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme in der sogenannten Anschlussunterbringung zugewiesen. Sollte das Asylverfahren nach zwei Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, so können die Personen, ohne den weiteren Ausgang des Asylverfahrens abwarten zu müssen, ebenfalls in die Anschlussunterbringung verteilt werden. Für die Berechnung der Aufnahmequoten der einzelnen Gemeinden werden die Einwohnerzahlen herangezogen. Zuständig für die Anschlussunterbringung ist das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Integration, Abteilung Flüchtlingsaufnahme.

Die Anschlussunterbringung dauert so lange, bis die betreffende Person ausreist, abgeschoben wird, die Voraussetzung für eine Umverteilung oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (ohne wohnsitzbeschränkende Auflage) erfüllt oder eine private Wohnung gefunden hat und diese bezieht. In der Realität hat sich gezeigt, dass eine freiwillige Ausreise in den allerwenigsten Fällen erfolgt. Auch zu Abschiebungen kommt es nur in Einzelfällen. Umverteilungen aufgrund familiärer Bindungen oder Aufenthaltstitel aufgrund spezieller Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen sind häufig festzustellen. Die Anmietung einer privaten Wohnung scheitert oftmals an den derzeit sehr hohen Mieten und Nebenkosten. Die Unterbringung im Rahmen der gemeindlichen Anschlussunterbringung kann somit viele Jahre dauern.

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten und betreuen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Duldung in Anschlussunterbringung bzw. Personen mit Aufenthaltserlaubnis, Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer in Anschlussunterbringung und privaten Wohnungen. Die Beratung umfasst sowohl allgemeine Alltagsthemen wie Kindergarten & Schule, Beruf & Ausbildung, Zugang und Umgang zu Behörden und Institutionen, Sozialleistungen als auch spezifische Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht, Gesundheit, Sprachangebote und Anerkennung von Berufs- und Bildungsabschlüssen.

Bei Fragen zum Aufenthaltsrecht können sich alle Personen an die für ihren Wohnort örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.

Welche Aufgaben hat das Team in der Gemeinschaftsunterkunft?

a) Heimleitung

Die Heimleitung ist verantwortlich für Organisation, Verwaltung und Belegung nach sozialverträglichen Gesichtspunkten der Unterkunft. Sie ist Ansprechpartner für sämtliche Akteure vor Ort (Anwohner, Gemeindeverwaltung, Feuerwehr, Polizei, Nachbarschaft). Heimleitung und Hausverwaltung achten zum Schutz der Bewohner in den Gemeinschaftsunterkünfte auf die Einhaltung der Brandschutzordnung und der Wohnheimordnung und wirken auf deren Einhaltung hin. (z.B. Heimabläufe, Sauberkeit, Nachtruhe, Verhalten in Supermärkten usw.) überwacht.

b) Asylbetreuung

Die Asylbetreuung verwirklicht die sozialpädagogische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und ist Ansprechpartner für das bürgerschaftliches Engagement vor Ort. Sie vermittelt allgemeine Informationen über Rechte und Pflichten der Bewohner/Innen in den verschiedensten Rechtsgebieten, berät zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG und dem Gesundheitssystem, unterstützt bei der Beantragung medizinischer Hilfsmittel und ist erster Ansprechpartner bei der Hilfe zur Bewältigung allgemeiner persönlicher und sozialer Probleme, insbesondere im Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturkreise. Weitere Aufgaben sind die Suche nach Schul- und Kindergartenplätzen, Anmeldungen, Hilfen bei der Antragstellung für Schülerfahrkarten, Schulbedarf, Klassenfahrten usw.

c) Hausverwaltung

Die Hausverwaltung übernimmt neben den originären Hausmeistertätigkeiten (kleinere Reparaturarbeiten usw.), die Organisation von gemeinnütziger Arbeit im Zusammenhang mit der Unterkunft, die Überwachung des Brandschutzes, Zimmerkontrollen zur Überprüfung von Rauchverbot und Fremdschläfern, die Überwachung des Bestands die Bestellung von Material und Ausstattungsgegenständen sowie die Unterhaltung und Pflege des Gebäudes und der Außenanlagen unter Einbeziehung der Bewohnerinnen und Bewohner.

d) Leistungssachbearbeiterinnen und Leistungssachbearbeiter

Die Leistungssachbearbeiterinnen und Leistungssachbearbeiter gewähren Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Leistungen bei Krankheiten, Schwangerschaften, Geburten, Bildung und Teilhabe sowie für gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten. Die Standorte der Leistungssachbearbeiter für den Landkreis Karlsruhe befinden sich in den Gemeinschaftsunterkünften Waghäusel, Bruchsal, Bretten, Rheinstetten und Ittersbach.

Die Betreuungsteams sind zu den üblichen Dienstzeiten in den größeren Gemeinschaftsunterkünften vor Ort zu erreichen. Die Telefonnummern für die jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern können der Homepage des Landkreises entnommen werden.

Für Notfälle wie technische Probleme in der Gemeinschaftsunterkunft, Streitigkeiten in der Gemeinschaftsunterkunft, Brandfälle usw. gibt es außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst für den nördlichen und den südlichen Landkreis. Dessen Telefonnummer ist bei der Feuerwehrleitstelle, der örtlichen Feuerwehr, der Polizei und der Gemeindeverwaltung hinterlegt.

Welche Leistungen erhalten die Flüchtlinge?

Leistungen für Flüchlinge

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

In der Bundesrepublik Deutschland haben politisch Verfolgte gemäß Artikel 16a Grundgesetz einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Asylverfahren unterziehen.

Der Ablauf dieses Verfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gesetzlich geregelt.

Zu den einzelnen Verfahrensschritten geht es unter

UNO Flüchtlingshilfe