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Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Wer kann diese Leistungen erhalten?

Leistungsberechtigte, die o. g. Leistungen beziehen und

  • das 25. Lebensjahr (gilt nicht für Leistungen nach dem SGB XII) bzw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten (gilt nicht für Leistungen nach dem SGB XII) oder
  • eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen. 

Teilhabeleistungen nach § 28 Absatz 7 SGB II können auch Babys/Kleinkinder erhalten, die nicht in einer Kindertageseinrichtung sind oder eine Kindertagespflege besuchen. 

Auch wer keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, aber nur über ein geringes Einkommen verfügt, hat eventuell die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Nehmen Sie am besten in diesen Fällen telefonischen Kontakt mit uns auf.

Wie und wo können Sie die Leistungen beantragen?

Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen. Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.

Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler. Dasselbe gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler. Der Schulbedarf ist bei tatsächlicher Hilfebedürftigkeit zum jeweiligen Stichtag für oben genannte Leistungsberechtigte zu erbringen. Allerdings müssen Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte hierfür einen gesonderten Antrag stellen. Schülerinnen und Schüler im Rechtskreis des SGB II erhalten den Schulbedarf von ihrem zuständigen Jobcenter ausgezahlt. Sie erhalten zu Beginn des Schuljahres am 1. August Schulbedarf in Höhe von 130 Euro und zu Beginn des 2. Schuljahres am 1. Februar in Höhe von 65 Euro.
    Derzeit erhalten Leistungsberechtigte nach dem SGB XII jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres einen Schulbedarf in Höhe von 130 Euro sowie zu Beginn des 2. Schulhalbjahres in Höhe von 65 Euro (Stand 2024). Ab dem Jahr 2021 wird der Schulbedarf jährlich fortgeschrieben und steigt mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf.
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Berücksichtigt werden die Kosten, wenn die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart besucht wird und der Schulweg mehr als drei Kilometer zum Wohnort beträgt. Zuschüsse von Dritten werden abgezogen.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. Die Lernförderung wird nur gewährt, wenn es keine passenden Angebote in der Schule gibt. Die Nachhilfe muss geeignet und erforderlich sein, um die wesentlichen Lernziele einer Klassenstufe zu erreichen. Die Schulen sind von diesem Angebot und dem Verfahrensablauf über das Kultusministerium informiert. Die Lehrkräfte müssen den Bedarf auf Anlage 3 (Bestätigung der Schule zur Lernförderung (Nachhilfe)) bestätigen.
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung muss in Verantwortung der Schule/Einrichtung stattfinden oder von einer Tageseinrichtung angeboten werden, mit der die Schule diese durch einen Kooperationsvertrag vereinbart hat. Schulfremde Angebote (z. B. Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden) zählen nicht als Mittagsverpflegung.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Gefördert werden maximal 180 Euro jährlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Gefördert werden können:

  • Mitgliedsbeiträge und Kurse in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) oder vergleichbare kulturelle Aktivitäten unter Anleitung
  • Teilnahme an Freizeiten

Informationen in Leichter Sprache: