Corona-Verordnung "Absonderung"
Aktuelle Verordnung:
Das baden-württembergische Gesundheitsministerium änderte zum 02. Mai die Corona-Verordnung Absonderung.
Wesentliche Punkte sind:
- Anpassung der Begriffsbestimmungen in § 1 CoronaVO Absonderung
- Krankheitsverdächtige Personen sowie Kontaktpersonen (enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen) unterliegen keiner Absonderungspflicht mehr; in §5 wurde eine Empfehlung zur Kontaktreduzierung geregelt.
- Positiv getestete Personen unterliegen einer 5-tägige Isolationspflicht; die Isolation kann ab dem 5. Tag, sofern eine 48-stündige Symptomfreiheit vorliegt, beendet werden, spätestens jedoch ab dem 10. Tag.
- Für medizinisches Personal nach §20a Abs 1 Satz 1 IfSG gelten laut §4 Absonderungs-Verordnung gesonderte Regelungen
Das Land hat auf seinen Webseiten zudem FAQ zur Corona-Verordnung Absonderung zusammengestellt. Bei Unklarheiten nehmen Sie gerne Kontakt mit dem Gesundheitsamt über unser Kontaktformular oder per E-Mail: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de auf.