Infektionsschutz
Sie wollen mehr über die Vorbeugung gegen ansteckende Krankheiten erfahren? Sie möchten wissen, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie davon betroffen sind? Sie sind Arzt und verpflichtet, Erreger oder Erkrankungen zu melden? Sie arbeiten in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Schule, etc.) und wollen wissen, welche Krankheiten Sie melden müssen und wie Sie sich zu verhalten haben?
Wir liefert Ihnen gern die gewünschten Informationen. Wir erfassen meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die uns von Labormedizinern oder behandelnden Ärzten gemeldet werden müssen. Danach ermitteln wir die Infektionsquelle und leiten geeignete Vorbeugemaßnahmen zum Schutz der Betroffenen und ihrer Umgebung ein. Natürlich erhalten Sie zu diesen und verwandten Themen auch Beratung ohne konkreten Anlass.
Information zu Affenpocken
Allgemeine Informationen
Seit Mai 2022 treten in Europa und auch in Deutschland Fälle von Affenpocken auf. Die Betroffenen erkranken in der Regel nicht schwer.
Die Erkrankung Affenpocken ist eine Virusinfektion, das Affenpockenvirus ist mit Menschenpocken- und Kuhpockenviren verwandt.
In Ländern mit weiter Verbreitung der Affenpocken können sich Menschen durch Kontakt zu Tieren, die das Virus in sich tragen, anstecken.
Von Mensch zu Mensch werden die Viren vor allem durch engen und längeren Haut-zu-Hautkontakt übertragen, hauptsächlich über die durch die Erkrankung entstehenden Hautveränderungen (Ausschlag, Bläschen, Pusteln, Wunden, Schorf).
Die Inkubationszeit (Zeitraum von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung) kann 5 bis 21 Tage betragen, aber auch kürzere Inkubationszeiten von 1 bis 4 Tagen sind möglich.
Allgemeine Symptome können Fieber-, Kopf-, Muskel- und Rückenschmerzen sowie geschwollene Lymphknoten sein. Es entwickeln sich teilweise sehr schmerzhafte Hautveränderungen in Form von Flecken und Pusteln, die mit der Zeit verkrusten und abfallen. Der Ausschlag tritt vor allem an Gesicht, Handflächen und Fußsohlen auf. Es sind jedoch auch Haut- und Schleimhautveränderungen an Mund, Genitalien und Augen möglich.
Bei einer Infektion sollte sich die erkrankte Person ab Auftreten der ersten Krankheitszeichen für mindestens 21 Tage isolieren, die Isolation endet jedoch erst, wenn der Ausschlag vollständig abgeheilt ist und alle Krusten abgefallen sind.
Bei einem Verdacht auf Affenpocken,z. B. nach engem Kontakt mit einer Person, die sich mit Affenpocken angesteckt hat, sollte man das Gesundheitsamt kontaktieren.
Bei Verdacht auf Affenpocken gibt es die Möglichkeit einer Impfung:
Die Hausarztpraxis Marianne Difflipp-Eppele in Karlsruhe-Durlach bietet ab Montag, den 12. September 2022 Impfungen gegen Affenpocken an. Aufgrund der Impfstoffknappheit sollen zunächst nur Menschen geimpft werden, die einer Hochrisikogruppe wie PrEP-verwendende MSM, MSM+HIV oder MSM+Immunsuppression angehören.
Allgemeinarztpraxis Difflipp-Eppele
Es ist nur eine elektronische Anmeldung möglich.
Weitere Informationen
Masernschutzgesetz
Mitte November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, welches kurz vor Weihnachten auch vom Bundesrat gebilligt wurde.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Generell gilt, dass Personen, die vor 1971 geboren sind, nicht von den Regelungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind, da diese Personen als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten. Des Weiteren sind Personen ausgenommen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.
Wer muss einen Masernschutznachweis vorlegen?
Gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG müssen folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen Masernschutznachweis vorlegen:
1. Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen betreut werden,
2. Personen, die in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden,
3. Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder
4. Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, und
5. Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:
-
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen
- Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Wie erfolgt der Nachweis?
Der Masernschutznachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
In der Regel wird der Impfnachweis durch Vorlage einer Impfdokumentation (z.B. Impfausweis, Impfpass, Impfbuch, internationale Bescheinigungen über Impfungen) oder durch ein ärztliches Zeugnis, das einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bestätigt, erbracht. Das ärztliche Zeugnis sollte die Daten der Masernschutzimpfungen enthalten.
Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) dienen auch als Masernschutz-nachweis.
Möglich ist auch, dass Ihr Arzt/Ärztin oder Kinderarzt/-ärztin anhand eines Antikörpernachweises die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sein können.
Als Nachweis kommt auch ein ärztliches Zeugnis in Betracht, das eine medizinische Kontraindikation, aufgrund der nicht gegen Masern geimpft werden kann, attestiert.
Damit das ärztliche Zeugnis plausibel ist, muss sowohl die Art und Dauer der medizinischen Kontraindikation als auch der genaue Impfstoff benannt sein.
Außerdem kann der Nachweis durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung erfolgen, aus der hervorgeht, dass die dort zuvor betreute bzw. tätige Person bereits einen entsprechenden Nachweis (Impfdokumentation, Immunitätsbestätigung, ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzgl. der Masernimpfung) vorgelegt hat.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die jeweilige Einrichtungsleitung unverzüglich dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben der betroffenen Person übermitteln.
Die Impfung bei Ihrem Arzt/Ärztin ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!
Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen
Wenn kein Masernschutznachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die Übermittlung der personenbezogenen Angaben erfolgt künftig über das Serviceportal Baden-Württemberg. Sobald dieser Link verfügbar ist, werden Sie hier oder per Rundmail informiert.
Seite von Serviceportal Baden-Württemberg
Dort finden Sie als Vorlage eine hinterlegte Excel-Liste zum Ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass lediglich die dort als Vorlage hinterlegte Excel-Liste verwendet und hochgeladen werden darf. Anderenfalls gilt Ihre Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.
Bitte laden Sie keine zusätzlichen Masernschutznachweise hoch.
Betretungs- und Tätigkeitsverbot:
Liegt dem Gesundheitsamt mit Ablauf der Frist kein Masernschutznachweis vor oder erweist sich ein Nachweis als nicht gültig bzw. nicht plausibel, so kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder oder im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe.
Gesetzliches Betreuungs- und Beschäftigungsverbot bei Nichtvorlage:
Eine Person, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtung) betreut werden. Es gilt das gesetzliche Betreuungsverbot.
Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen abweichend davon in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden.
Eine Person, die keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Einrichtungen (§§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1-4, 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) beschäftigt werden. Es gilt das gesetzliche Beschäftigungsverbot.
Dem Gesundheitsamt sind auch Personen zu melden, wenn die Einrichtung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat. In Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten oder in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege kann die Betreuung eines Kindes erst beginnen, wenn die Zweifel an dem Nachweis ausgeräumt wurdenund die Prüfung durch das Gesundheitsamt ergeben hat, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt. Denn ein zweifelhafter Nachweis ist kein ausreichender Masernschutznachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes. Falls gemeldete Personen davon betroffen sind, bitten wir die Einrichtung um Einhaltung des Betreuungsverbotes und um eine entsprechende Mitteilung an die sorgeberechtigten Personen, dass die Betreuung erst nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises durch das Gesundheitsamt beginnen kann. Ergibt die Prüfung, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt, werden sowohl die sorgeberechtigten Personen als auch die entsprechende Einrichtung schriftlich darüber benachrichtigt, dass eine Betreuung beginnen kann.
Ordnungswidrigkeit:
Wer eine Person ohne einen geforderten Masernschutznachweis betreut oder beschäftigt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG).
Wer im Falle einer Nichtvorlage eines Masernschutznachweises oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine unverzügliche Benachrichtigung an das Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG).
Terminbuchung zur Vorlage eines Masernschutznachweises
Für die persönliche Vorlage des Impfausweises bzw. des Impfpasses im Gesundheitsamt Karlsruhe ist es erforderlich, dass Sie unter Masernschutznachweistermin oder durch Abscannen des abgebildeten QR-Codes einen Termin buchen. Ohne Termin ist keine persönliche Vorsprache im Gesundheitsamt möglich.
Aus Identifikationsgründen können Fotografien, Fotokopien etc. von Impfausweisen (z.B. „gelber Impfpass“, Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch) nicht als Nachweis anerkannt werden, da nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die Kopien zu den originalen Impfdokumenten gehören.
Amtlich beglaubigte Kopien des Impfausweises bzw. des Impfpasses (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) können Sie dem Gesundheitsamt postalisch zusenden. Ärztliche Zeugnisse können Sie dem Gesundheitsamt ebenfalls auf dem Postweg zusenden.
Tuberkulose-Fürsorge
Tuberkulose ist weltweit eine der bedeutendsten Infektionskrankheiten. Glücklicherweise ist die Gefahr einer Ansteckung in Deutschland, wie in den meisten westlichen Industriestaaten, eher gering. In der Bundesrepublik erkranken von 100.000 Personen jährlich weniger als 20 an einer Tuberkulose. Der internationale Reiseverkehr und die weltweit zunehmenden Flüchtlingsströme spielen eine bedeutende Rolle bei der grenzüberschreitenden Verbreitung der Tuberkulose.
Der Tuberkuloseerreger wird durch sogenannte Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten, Lachen oder Niesen übertragen. Die Behandlung erfolgt durch spezielle Medikamente und ist weltweit standardisiert. Häufig nimmt die Tuberkulose einen schleichenden Verlauf mit wenig Beschwerden und ist daher besonders tückisch. Wird die Behandlung zu kurz oder inkonsequent durchgeführt, droht die gefürchtete Resistenzentwicklung der Bakterien, das bedeutet, die eingesetzten Medikamente werden unwirksam.
Aufgabenschwerpunkte der Tuberkulosebekämpfung beim Gesundheitsamt
- Information von neuerkrankten Personen und deren Familien über die Erkrankung sowie die Art und Dauer der Behandlung, Beratung und Unterstützung bei sozialmedizinischen Fragen und Problemen
- Veranlassung notwendiger Umgebungsuntersuchungen zum Ausschluss weiterer Tuberkuloseerkrankungen oder sogenannter "stummer" Bakterienausscheider in der Umgebung eines Patienten mit Tuberkulose
- Untersuchung von Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für eine Tuberkuloseinfektion haben, wie beispielsweise Menschen ohne festen Wohnsitz oder Zuwanderer (Flüchtlinge, Asylbewerber)
- Erfassung und statistische Aufarbeitung der regionalen Erkrankungsfälle, diese Daten werden nach dem Infektionsschutzgesetz in ein bundes- und europaweites Meldenetz zur Überwachung des Infektionsgeschehens eingespeist.