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Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis

Die nach dem 24.02.2022 oder wenige Tage davor wegen des Krieges eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen erhalten aufgrund der Europäischen Massenzustromrichtlinie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

  1. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird nach der Registrierung bei den Einwohnermeldeämtern (Informationen dazu finden Sie oben unter „Ankommen“) beiden Ausländerbehörden (ABH) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestellt. Sollte eine Gemeinde über keine eigene ABH verfügen, wenden Sie sich bitte an die ABH des Landratsamtes (Email: auslaenderrecht@landratsamt-karlsruhe.de , Behördennummer 115). Weitere mehrsprachige Informationen zu ABHs. Im Antrag sind Unterlagen aufgelistet, die sofort beigefügt oder nachgereicht werden müssen.

Der Antrag wird von der zuständigen Ausländerbehörde geprüft, ggf. werden fehlende Unterlagen per Post angefordert. Die Antragsteller/-innen bekommen daraufhin zunächst per Post oder am Abholtermin eine Fiktionsbescheinigung, die per Aufdruck bescheinigt, dass:

  • Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz gestellt wurde (dies berechtig die Antragsteller formell zum Erhalt der sozialen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Erwerbstätigkeit erlaubt ist

Die Fiktionsbescheinigung ist in der Regel sechs Monate gültig und kann bei Bedarf verlängert werden.

Da die Kommunikation mit den Behörden in der Regel per Post erfolgt ist es wichtig, dass der Name des/der Antragssteller/-in auf dem Briefkasten angebracht ist.

Wenn alle geforderten Unterlagen der zuständigen Ausländerbehörde vorliegen wird geprüft, ob die Identität der Antragsteller/-innen nachgewiesen ist. Die Identität wird in der Regel durch Vorlage eines biometrischen Reisepasses nachgewiesen. Wenn Antragsteller/-innen keinen biometrischen Reisepass besitzen, wird in der Regel Vorsprache bei der zuständigen Vertretung der Ukraine in Deutschland notwendig. Ukrainische Vertretungen können in diesem Fall, wenn die Voraussetzungen vorliegen, einen Identitätsnachweis ausstellen.

Außerdem werden die Antragsteller/-innen noch zu einem persönlichen Vorsprachetermin eingeladen, bei welchem eine Abnahme von Fingerabdrücken sowie Erstellung eines Lichtbildes stattfinden wird. Diese Einladung erfolgt vorzugsweise per Telefon oder per E-Mail.

Bei einer nachgewiesenen Identität bekommen die Antragsteller/-innen im nächsten Schritt eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG im Scheckkartenformat. Diese Aufenthaltserlaubnis ist mindestens ein Jahr und maximal zwei Jahre gültig. Das Ablaufdatum wird auf der Aufenthaltserlaubnis aufgedruckt sein. Ebenfalls wird „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auf der Aufenthaltserlaubnis aufgedruckt sein.

Wichtig:

Erst nach dem Vorliegen eines Aufdrucks „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auf der Fiktionsbescheinigung oder auf der Aufenthaltserlaubnis im Scheckkartenformat ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet!

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 berechtigt ukrainische Kriegsvertriebene grundsätzlich zum freien Aufenthalt im ganzen Bundesgebiet. Zu beachten ist allerdings, dass beim Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (siehe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), der Wohnort von zuständigen Behörden vorgeschrieben werden kann. In diesem Fall wird es schriftlich mitgeteilt (Wohnsitzauflage). In jedem Fall sollen die Hinweise oben zur Registrierung, An- und Abmeldung in den Städten und Gemeinden beim Wechsel des Wohnsitzes zwingend beachtet werden.

Eine temporäre Ausreise ins Ausland ist bei Vorhanden eines ukrainischen biometrischen Reisepasses und der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 im Scheckkartenformat möglich. Visabestimmungen einzelner Länder müssen dabei beachtet werden.

Wichtig:

Es muss dringend beachtet werden, dass die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten erlischt. Die Ausreise soll deswegen am besten mit der zuständigen Ausländerbehörde im Vorfeld besprochen werden.