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Betreuungsbehörde

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht selber regeln können, kann das Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestellen. Hierbei handelt es sich vorrangig um Familienangehörige oder Verwandte und Bekannte. Stehen solche Vertrauenspersonen nicht zur Verfügung, kann auch eine familienfremde ehrenamtliche Betreuungsperson oder eine hauptberufliche Betreuungsperson bestellt werden.

Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, beispielsweise durch die Unterstützung nahestehender Personen oder andere Dienste, erfolgen kann (andere Hilfen). Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Eine Betreuerbestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die betroffene Person vor Eintritt des Betreuungsfalles eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Informationen in Leichter Sprache:

Aufgaben der Betreuungsperson

Die Aufgabe der Betreuungsperson ist es, die betreute Person dabei zu unterstützen, ein Leben nach ihren Vorstellungen möglichst selbstbestimmt zu führen. Die Betreuungsperson vertritt die betreute Person bei Bedarf und beantragt und organisiert Hilfeleistungen, wie beispielsweise Pflege, Fahrdienste oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten, führt diese aber nicht selber aus. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung führt nicht zur Entmündigung der betroffenen Person. Ihre Geschäftsfähigkeit bleibt weiterhin erhalten und sie kann weiterhin parallel zur Betreuungsperson in allen Bereichen handeln.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Mitwirkung in Betreuungsverfahren

Eine wesentliche Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, das Betreuungsgericht bei der Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsverfahren zu unterstützen. Insbesondere werden Sachverhalte ermittelt, welche zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung notwendig sind. Auch werden die zu regelnden Aufgaben ermittelt. Diese können zum Beispiel die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die Sorge für die Gesundheit oder den Abschluss eines Heimvertrages umfassen. Ist eine Betreuung notwendig, schlägt die Betreuungsbehörde eine hierfür geeignete Person vor.

Beratung und Information zu vorsorgenden Verfügungen

Jeder kann vorübergehend oder auf Dauer durch einen Unfall, eine Erkrankung, oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter in die Lage kommen, dass er wesentliche Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Daher ist es wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Möglich ist dies zum Beispiel durch die rechtlichen Instrumente Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Die Betreuungsbehörde informiert und berät Interessierte und Betroffene zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.

Bei der Betreuungsbehörde können Sie außerdem Ihre Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen (Hinweis: hierfür wird bundeseinheitlich eine Gebühr erhoben). Die öffentliche Beglaubigung ist Voraussetzung für die Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte für die Betroffene, bzw. den Betroffenen, wie beispielsweise bei Immobilienangelegenheiten oder Erbschaftsausschlagungen.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 

Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern und Bevollmächtigten

Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtigte werden auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Betreuungsbehörde unterstützt.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können - unabhängig von einer Vereinszugehörigkeit – auch durch die folgenden, behördlich anerkannten und geförderten Betreuungsvereine unterstützt und individuell beraten werden:

Betreuungsverein des SKM - Katholischer Verein für Soziale Dienste im Landkreis Karlsruhe

SKM-Katholischer Verein für Soziale Dienste im Landkreis Karlsruhe

Karl-Wirth-Straße 2
76694 Forst

07251 505 - 68 12
www.skm-bruchsal.de



Hier werden auch regelmäßig Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtigte angeboten.

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bietet unter www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de ein Wissensportal an, auf dem sich ehrenamtliche Betreuer, am Ehrenamt Interessierte sowie Angehörige über das Thema Betreuung informieren können.