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Masernschutzgesetz

Mitte November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, welches kurz vor Weihnachten auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Generell gilt, dass Personen, die vor 1971 geboren sind, nicht von den Regelungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind, da diese Personen als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten. Des Weiteren sind Personen ausgenommen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.

Wer muss einen Masernschutznachweis vorlegen?

Gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG müssen folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen Masernschutznachweis vorlegen:

1. Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen betreut werden,

2. Personen, die in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden,

3. Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder

4. Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, und

5. Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
    • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen
    • Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Wie erfolgt der Nachweis?

Der Masernschutznachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

In der Regel wird der Impfnachweis durch Vorlage einer Impfdokumentation (z.B. Impfausweis, Impfpass, Impfbuch, internationale Bescheinigungen über Impfungen) oder durch ein ärztliches Zeugnis, das einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bestätigt, erbracht. Das ärztliche Zeugnis sollte die Daten der Masernschutzimpfungen enthalten.
Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) dienen auch als Masernschutz-nachweis.

Möglich ist auch, dass Ihr Arzt/Ärztin oder Kinderarzt/-ärztin anhand eines Antikörpernachweises die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sein können.

Als Nachweis kommt auch ein ärztliches Zeugnis in Betracht, das eine medizinische Kontraindikation, aufgrund der nicht gegen Masern geimpft werden kann, attestiert.
Damit das ärztliche Zeugnis plausibel ist, muss sowohl die Art und Dauer der medizinischen Kontraindikation als auch der genaue Impfstoff benannt sein.

Außerdem kann der Nachweis durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung erfolgen, aus der hervorgeht, dass die dort zuvor betreute bzw. tätige Person bereits einen entsprechenden Nachweis (Impfdokumentation, Immunitätsbestätigung, ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzgl. der Masernimpfung) vorgelegt hat.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die jeweilige Einrichtungsleitung unverzüglich dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben der betroffenen Person übermitteln.

Die Impfung bei Ihrem Arzt/Ärztin ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!

Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen

Wenn kein Masernschutznachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die Übermittlung der personenbezogenen Angaben erfolgt künftig über das Serviceportal Baden-Württemberg. Sobald dieser Link verfügbar ist, werden Sie hier oder per Rundmail informiert.

Seite von Serviceportal Baden-Württemberg

Dort finden Sie als Vorlage eine hinterlegte Excel-Liste zum Ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass lediglich die dort als Vorlage hinterlegte Excel-Liste verwendet und hochgeladen werden darf. Anderenfalls gilt Ihre Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

Bitte laden Sie keine zusätzlichen Masernschutznachweise hoch.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot:

Liegt dem Gesundheitsamt mit Ablauf der Frist kein Masernschutznachweis vor oder erweist sich ein Nachweis als nicht gültig bzw. nicht plausibel, so kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder oder im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe.

Gesetzliches Betreuungs- und Beschäftigungsverbot bei Nichtvorlage:

Eine Person, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtung) betreut werden. Es gilt das gesetzliche Betreuungsverbot.

Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen abweichend davon in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden.

Eine Person, die keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorlegt, darf nicht in Einrichtungen (§§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1-4, 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) beschäftigt werden. Es gilt das gesetzliche Beschäftigungsverbot.

Dem Gesundheitsamt sind auch Personen zu melden, wenn die Einrichtung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat. In Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten oder in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege kann die Betreuung eines Kindes erst beginnen, wenn die Zweifel an dem Nachweis ausgeräumt wurdenund die Prüfung durch das Gesundheitsamt ergeben hat, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt. Denn ein zweifelhafter Nachweis ist kein ausreichender Masernschutznachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes. Falls gemeldete Personen davon betroffen sind, bitten wir die Einrichtung um Einhaltung des Betreuungsverbotes und um eine entsprechende Mitteilung an die sorgeberechtigten Personen, dass die Betreuung erst nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises durch das Gesundheitsamt beginnen kann. Ergibt die Prüfung, dass ein gültiger bzw. plausibler Nachweis vorliegt, werden sowohl die sorgeberechtigten Personen als auch die entsprechende Einrichtung schriftlich darüber benachrichtigt, dass eine Betreuung beginnen kann.

Ordnungswidrigkeit:

Wer eine Person ohne einen geforderten Masernschutznachweis betreut oder beschäftigt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG).

Wer im Falle einer Nichtvorlage eines Masernschutznachweises oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine unverzügliche Benachrichtigung an das Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG).

Terminbuchung zur Vorlage eines Masernschutznachweises

Für die persönliche Vorlage des Impfausweises bzw. des Impfpasses im Gesundheitsamt Karlsruhe ist es erforderlich, dass Sie unter Masernschutznachweistermin oder durch Abscannen des abgebildeten QR-Codes einen Termin buchen. Ohne Termin ist keine persönliche Vorsprache im Gesundheitsamt möglich.

QR-Code Masernschutznachweistermin

Aus Identifikationsgründen können Fotografien, Fotokopien etc. von Impfausweisen (z.B. „gelber Impfpass“, Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch) nicht als Nachweis anerkannt werden, da nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die Kopien zu den originalen Impfdokumenten gehören.

Amtlich beglaubigte Kopien des Impfausweises bzw. des Impfpasses (Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt) können Sie dem Gesundheitsamt postalisch zusenden. Ärztliche Zeugnisse können Sie dem Gesundheitsamt ebenfalls auf dem Postweg zusenden.