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Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II/ Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
Wohngeld, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
- das 25. Lebensjahr bzw. bei Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
- eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen.