Kinderschutz
Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes nach § 72a SGB VIII - erweiterte Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit
Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten mit dem Ziel, den Kinderschutz in Deutschland zu verbessern.
Durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe und dem Alter bei der Begehung der Straftat. Deshalb müssen Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben (qualifizierte Kontakte) und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Schutzbefohlenen und den Betreuenden aufgebaut werden kann, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Maßgeblich sind Art, Dauer und Intensität der Kontakte. Auch neben- und ehrenamtlich Tätige sind von dieser Regelung nicht ausgenommen. Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder und Jugendliche ist. Vielmehr soll die Regelung als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem und umfassendem Kinderschutz verstanden werden.
Zur Sicherstellung, dass ehrenamtlich Tätige dem Verein, bzw. Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, verpflichtet der Gesetzgeber die Jugendämter mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen abzuschließen, insbesondere mit den Vereinen, die von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden.
Das Jugendamt des Landkreises Karlsruhe strebt an, mit allen Vereinen, Verbänden, Kirchen oder sonstigen Initiativen und Gruppierungen, wo Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird, im Sinne der Etablierung und Sicherstellung eines umfassenden Kinderschutzes Vereinbarungen abzuschließen. Hierzu ist es notwendig, dass die Jugendämter auf die einzelnen Vereine zugehen und sie in der Umsetzung vom Bundeskinderschutzgesetz unterstützen.
Umsetzung im Landkreis Karlsruhe:
Schritt 1
Der freie Träger der Jugendhilfe bzw. ein in der Jugendarbeit tätiger Verein oder Verband, Kirche bzw.. sonstige Initiative oder Gruppierung (im Folgenden Verein genannt), schließt mit dem Jugendamt des Landkreises Karlsruhe eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII ab.
Schritt 2
Der Verein prüft, ob die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen erforderlich ist.
Schritt 3
Nach Feststellung der Tätigkeiten, die eine Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordern, bestätigt der Verein die ehrenamtliche Tätigkeit der im Verein tätigen Person. Mit dieser Bestätigung (Bescheinigung für die Gebührenbefreiung) beantragt der oder die Ehrenamtliche bei der zuständigen Meldebehörde (Rathaus) persönlich und kostenfrei das erweiterte Führungszeugnis.
Schritt 4
Das erweiterte Führungszeugnis wird beim Vorstand zur Einsicht vorgelegt und entsprechend dokumentiert. Es darf nicht einbehalten bzw. kopiert werden, sondern bleibt im Besitz der ehrenamtlichen Person.
Folgendes muss bei der Dokumentation beachtet werden:
- Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein.
- Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
- Nach Beendigung einer entsprechenden Tätigkeit sind die Daten spätestens nach drei Monaten aus der Dokumentation zu löschen.
Schritt 5
Die Selbstverpflichtungserklärung ersetzt nicht das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses. Bei spontanen und kurzfristigen Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, bei der die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zeitlich nicht mehr möglich ist, soll im Vorfeld der Maßnahme zumindest eine Selbstverpflichtungserklärung von der ehren- oder nebenamtlichen Person abgegeben werden.