Nutzung
Die Klosteranlage Frauenalb kann für private oder kommerzielle Veranstaltungen gegen ein Entgelt angemietet werden. Grundlage hierfür ist die Nutzungsordnung für die Klosterruine Frauenalb.
Die Mieteinnahmen verwendet die Stiftung für die Unterhaltung der Klosteranlage.Für Gruppen können bei Interesse auch Führungen durch die Klosteranlage angeboten werden.
Nutzungsordnung für die Klosterruine Frauenalb
Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats der Stiftung Frauenalb vom 08. Mai 2009 wird für die Nutzung der Klosterruine Frauenalb nachstehende Nutzungsordnung bekanntgegeben:
§ 1 Allgemeines
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Die Klosterruine Frauenalb stellt ein Kulturdenkmal dar, das aufgrund seines hohen kunstund kulturgeschichtlichen Wertes unter Schutz steht.
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Eigentümerin des Anwesens ist die Stiftung Frauenalb, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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Die Klosterruine ist keine öffentliche Einrichtung, daher bedarf jede Nutzung einer zwischen dem Mieter und der Stiftung abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung in Form eines Mietvertrages. Zuständiger Ansprechpartner auf Seiten der Stiftung hierfür ist das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Schulen und Kultur.
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Das Betreten der Klosterruine ohne wirksam geschlossene Nutzungsvereinbarung erfolgt auf eigene Gefahr.
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Die Klosterruine Frauenalb (nachfolgend Anlage genannt) kann zur Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen genutzt bzw. gemietet werden. Um eine schonende und pflegliche Behandlung der Anlage und des Grundstücks sowie der Einrichtungen sicherzustellen, hat der Verwaltungsrat diese Nutzungsordnung beschlossen, zu deren Beachtung alle Nutzer verpflichtet sind.
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§ 2 Nutzbare Anlagenteile
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Das Kirchenschiff und weitere Teile der Anlage können Vereinen, Gruppen, Betrieben, Unternehmen, privaten und juristischen Personen im Wege der Vermietung zur Verfügung gestellt werden. Über die Nutzung ist ein Mietvertrag abzuschließen, durch den insbesondere die zulässige Nutzungsart, der räumliche Umfang und die Dauer der Nutzung festgelegt werden.
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Eine Weiter- oder Untervermietung ist nicht statthaft. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
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§ 3 Einschränkungen
Eine Vermietung erfolgt insbesondere nicht, wenn:
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der Veranstaltungsinhalt dem Zweck der Stiftung „Erhaltung und Schutz von weiterem Verfall der Ruinenteile auf den Grundstücken der Gemarkung Schielberg, die das Anwesen Frauenalb bilden“ entgegensteht,
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Umstände bekannt sind, die eine missbräuchliche Verwendung der Anlage, die Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder eine Verletzung der guten Sitten erwarten lassen,
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der sakrale Charakter des Ortes durch den Mieter hinsichtlich Inhalt und Umsetzung der Veranstaltung missachtet wird,
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von den Mietern und deren Gästen bei früheren Veranstaltungen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung verstoßen wurde; insbesondere, wenn dabei Schäden oder grobe Verunreinigungen der Anlage eingetreten sind,
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ein Mieter nicht bereit ist, die fällige Miete zu entrichten und/oder die geforderte Kaution zu hinterlegen, oder ein Mieter mit der Leistung der Miete mehr als einen Monat im Rückstand ist.
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§ 4 Miete
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Die Miete richtet sich nach dem beabsichtigten Nutzungszweck. Sie beträgt in der Regel mindestens 250,- Euro pro Tag und höchstens 1.000,- Euro pro Tag. Näheres wird von den Parteien vereinbart.
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Die Mieteinnahmen fließen der Stiftung zu und werden zweckentsprechend für die laufende Unterhaltung der Klosterruine verwendet.
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§ 5 Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt zum 01. Juni 2009 in Kraft.
Karlsruhe, den 11.05.2009
gez. Dr. Christoph Schnaudigel
Vorsitzender des Verwaltungsrats
Anmietung
Bitte lesen Sie sich vor der Buchung die Nutzungsbedingungen durch. Hier finden Sie zusätzlich Informationen zu den Kosten.