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Gebäudeaufnahme im Landkreis Karlsruhe
Allgemeine Informationen
Das Liegenschaftskataster kann seinem Zweck als einzig vollständiger Nachweis der Flurstücke nur gerecht werden, wenn auch die Gebäude auf den Flurstücken vermessen und in den Unterlagen beschrieben sind.
Informationen zur Gebäudeaufnahme erhalten Sie auf der Homepagedes Landratsamtes Karlsruhe.
Verfahrensablauf
Das Vermessungsamt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur können die Gebäudeeinmessung auch ohne Antrag des Eigentümers von Amts wegen durchführen.
Weitere Informationen hierzu können Sie im Flyer Gebäudeaufnahme nachlesen.
Auskunft und Beratung erhalten Sie von den für die jeweiligen Gemeinden zuständigen Außendienstmitarbeitern.
Erforderliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich, ob und welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Kosten
Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenverordnung.
Zuständige Stelle
Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung
Freigabevermerk
Landratsamt Karlsruhe 25.10.2012
Voraussetzungen
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden anzuzeigen und die Gebäudeeinmessung zu veranlassen.