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Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Sie dürfen
- mit ungestempelten Kennzeichen
- nur im Zusammenhang mit der Zulassung
- in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
- Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
- die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Sie müssen bei diesen Fahrten
- die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
- die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.