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- wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung
- wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt
- für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums
- für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:
- Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
- Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen