Seiteninhalt
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Abs. 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:
- Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.
- Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 85a AufenthG bekannt gegeben.
- Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;
der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei- einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und
- seinen oder ihren Familienangehörigen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse waren.
- Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder
- Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.