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- das örtliche Wasserversorgungsunternehmen oder
- der sonstige Inhaber oder die sonstige Inhaberin der Wasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft) oder
- das örtlich zuständige Gesundheitsamt
Zuständiges Gesundheitsamt ist
- das Landratsamt,
- wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung,
- wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises