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- gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
- bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
- Deckungsräume für Beschäftigte
- Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
- Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
- Verkehrswegen,
- Wohn- und Arbeitsstätten und
- Einrichtungen der öffentlichen Versorgung