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Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
- Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie haben ein Asylgesuch geäußert aber es wurde noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
- Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse .
- Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
- Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
- Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.
Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.