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- Sie sind für das ausgeübte Gewerbe unzuverlässig und
- eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.
Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.
Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:
- Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen einer oder mehrerer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.
- Sie kommen Ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit),
- Sie haben aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnungen wiederholt nicht bezahlt.
- Sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil Sie die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhalten).