Sprungziele
Seiteninhalt

Gibt es einen Unterschied zwischen einem Asylsuchenden und einem Flüchtling?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber suchen Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG (im Folgenden Asylsuchende genannt) oder internationalen Schutz nach der entsprechenden Richtlinie der EU. Die Gewährung internationalen Schutzes führt entweder – wie die politische Verfolgung nach Art. 16a GG – zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder aber zur Gewährung eines subsidiären Schutzes.

Ein Ausländer wird als „Flüchtling" anerkannt, wenn er aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen seiner Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Entscheidend ist hier, dass eine Verfolgung vorliegt, unabhängig von wem diese erfolgt, ob vom Staat, staatstragenden Parteien oder Organisationen, oder auch von nichtstaatlichen Akteuren, wenn kein sonstiger Schutz im Lande erfolgen kann.

Subsidiärer Schutz wird z. B. gewährt in allgemeinen Notsituationen wie Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen.

Bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen sind die Asylverfahren also bereits abgeschlossen und die Betroffenen haben ein Bleiberecht.

Dieser rechtliche Unterschied führt in vielen Lebensbereichen zu unterschiedlichen per Gesetz festgelegten Behandlungen, Leistungen und Ansprüchen bei der Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Förderung.

Der rechtliche Unterschied zwischen Asylsuchenden und Flüchtlingen ist in der Öffentlichkeit oftmals nicht bekannt. Beide Begriffe werden benutzt, ohne dass hier differenziert wird. Bei nichtstaatlichen Leistungen, also z. B. im Ehrenamt spielt das unterschiedliche Bleiberecht keine Rolle.