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Was bedeutet Anschlussunterbringung?

Nach Abschluss des Asylverfahrens oder spätestens nach 24 Monaten folgt die sogenannte Anschlussunterbringung durch die Städte und Gemeinden im Landkreis. Dies sind angemietete Wohnungen, Privatwohnungen oder auch Mehrfamilienunterkünfte

Sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden die Personen dann den kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme in der sogenannten Anschlussunterbringung zugewiesen. Sollte das Asylverfahren nach zwei Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, so können die Personen, ohne den weiteren Ausgang des Asylverfahrens abwarten zu müssen, ebenfalls in die Anschlussunterbringung verteilt werden. Für die Berechnung der Aufnahmequoten der einzelnen Gemeinden werden die Einwohnerzahlen herangezogen. Zuständig für die Anschlussunterbringung ist das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht, Abteilung Ausländer- und Asylwesen.

Die Anschlussunterbringung dauert so lange, bis die betreffende Person ausreist, abgeschoben wird, die Voraussetzung für eine Umverteilung oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (ohne wohnsitzbeschränkende Auflage) erfüllt oder eine private Wohnung gefunden hat und diese bezieht. In der Realität hat sich gezeigt, dass eine freiwillige Ausreise in den allerwenigsten Fällen erfolgt. Auch zu Abschiebungen kommt es nur in Einzelfällen. Umverteilungen aufgrund familiärer Bindungen oder Aufenthaltstitel aufgrund spezieller Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen sind häufig festzustellen. Die Anmietung einer privaten Wohnung scheitert oftmals an den derzeit sehr hohen Mieten und Nebenkosten. Die Unterbringung im Rahmen der gemeindlichen Anschlussunterbringung kann somit viele Jahre dauern.

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten und betreuen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Duldung in Anschlussunterbringung bzw. Personen mit Aufenthaltserlaubnis, Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer in Anschlussunterbringung und privaten Wohnungen. Die Beratung umfasst sowohl allgemeine Alltagsthemen wie Kindergarten & Schule, Beruf & Ausbildung, Zugang und Umgang zu Behörden und Institutionen, Sozialleistungen als auch spezifische Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht, Gesundheit, Sprachangebote und Anerkennung von Berufs- und Bildungsabschlüssen.

Bei Fragen zum Aufenthaltsrecht können sich alle Personen an die für ihren Wohnort örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.