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- für die Anordnung der Unterbringung: das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
- für die Beantragung der Unterbringung: die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.