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Masernschutzgesetz

Mitte November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, welches kurz vor Weihnachten auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Generell gilt, dass Personen, die vor 1971 geboren sind, nicht von den Regelungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind, da diese Personen als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten. Des Weiteren sind Personen ausgenommen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.

Wer muss einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern vorlegen?

Keine Nachweispflicht besteht für Personen, die vor 1971 geboren sind!

Nachweispflicht besteht für betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche, insbesondere in:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  2. Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
  3. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie
  4. in Heimen, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden.

Auch Personen (ab Jahrgang 1971), die länger als vier Wochen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber/-innen, Spätaussiedler/-innen und Flüchtlingen untergebracht sind, unterliegen der Nachweispflicht.

Beschäftigte, Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche

Der Nachweispflicht unterliegen alle Beschäftigte (ab Jahrgang 1971) in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber/-innen, Spätaussiedler/-innen und Flüchtlinge.

Ebenfalls nachweispflichtig sind alle Beschäftigte (ab Jahrgang 1971) in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. 6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Diätassistent/-in, Ergotherapeut/-in, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäde/-in, Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in, Orthoptist/-in, Physiotherapeut/-in, Podologe/-in und Angehörige von sonstigen Heilberufen, wie z. B. Heilpraktiker/-innen, Osteopathen/-innen und Sprachtherapeuten/-innen.
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  12. Rettungsdienste.

Wie erfolgt der Nachweis?

Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

In der Regel kann der Impfnachweis durch Vorlage der Impfdokumente/des Impfpasses erbracht werden. Möglich ist auch, dass Ihr Arzt/Ärztin oder Kinderarzt/-ärztin anhand eines Antikörpernachweises die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sind.

Die Impfung bei Ihrem Arzt/Ärztin ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!

Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen

Als Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen, insbesondere von

Gemeinschaftseinrichtungen wie:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  2. Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heimen
  5. Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge

und medizinischen Einrichtungen wie:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, (Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe. Ebenfalls unter die Regelung fallen sonstige Heilberufe wie Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben.)
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. ambulante Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  12. Rettungsdiensten

dürfen Sie in Ihrer Einrichtung keine Personen betreuen oder beschäftigen, die zum Nachweis der Immunität oder des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern verpflichtet sind und diesen Nachweis Ihnen gegenüber nicht erbringen. Ist eine Person am 01.03.2020 schon bei Ihnen beschäftigt oder wird betreut und erbringt den Nachweis nicht bis zum 31.07.2022, sind Sie verpflichtet, diese dem Gesundheitsamt mit entsprechenden Daten zu melden.

Bezüglich der Meldewege planen wir, dies auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Ist eine Person vor 1971 geboren ist diese nicht zum Nachweis verpflichtet, da diese Person dann als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gilt.

Gibt es Ausnahmen?

Wer wegen wichtigen medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht ausgenommen. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der hervorgehen sollte, für welchen Zeitraum diese Kontraindikation besteht.

Dem Gesundheitsamt sind diese Ausnahmen zu melden.