Wer muss einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern vorlegen?
Keine Nachweispflicht besteht für Personen, die vor 1971 geboren sind!
Nachweispflicht besteht für betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche, insbesondere in:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
- Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
- Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie
- in Heimen, wenn die Personen dort länger als vier Wochen betreut werden.
Auch Personen (ab Jahrgang 1971), die länger als vier Wochen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber/-innen, Spätaussiedler/-innen und Flüchtlingen untergebracht sind, unterliegen der Nachweispflicht.
Beschäftigte, Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche
Der Nachweispflicht unterliegen alle Beschäftigte (ab Jahrgang 1971) in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber/-innen, Spätaussiedler/-innen und Flüchtlinge.
Ebenfalls nachweispflichtig sind alle Beschäftigte (ab Jahrgang 1971) in folgenden medizinischen Einrichtungen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- 6. Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Diätassistent/-in, Ergotherapeut/-in, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäde/-in, Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in, Orthoptist/-in, Physiotherapeut/-in, Podologe/-in und Angehörige von sonstigen Heilberufen, wie z. B. Heilpraktiker/-innen, Osteopathen/-innen und Sprachtherapeuten/-innen.
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdienste.