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Wer muss einen Masernschutznachweis vorlegen?

Gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG müssen folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen Masernschutznachweis vorlegen:

1. Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen betreut werden,

2. Personen, die in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden,

3. Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder

4. Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, und

5. Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
    • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen
    • Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern