Wie erfolgt der Nachweis?
Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
In der Regel kann der Impfnachweis durch Vorlage der Impfdokumente/des Impfpasses erbracht werden. Möglich ist auch, dass Ihr Arzt/Ärztin oder Kinderarzt/-ärztin anhand eines Antikörpernachweises die Immunität gegen Masern bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese ärztlichen Bescheinigungen kostenpflichtig sind.
Die Impfung bei Ihrem Arzt/Ärztin ist in der Regel für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!