Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen
Als Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen, insbesondere von
Gemeinschaftseinrichtungen wie:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
- Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heimen
- Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
und medizinischen Einrichtungen wie:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, (Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe. Ebenfalls unter die Regelung fallen sonstige Heilberufe wie Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben.)
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdiensten
dürfen Sie in Ihrer Einrichtung keine Personen betreuen oder beschäftigen, die zum Nachweis der Immunität oder des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern verpflichtet sind und diesen Nachweis Ihnen gegenüber nicht erbringen. Ist eine Person am 01.03.2020 schon bei Ihnen beschäftigt oder wird betreut und erbringt den Nachweis nicht bis zum 31.07.2022, sind Sie verpflichtet, diese dem Gesundheitsamt mit entsprechenden Daten zu melden.
Bezüglich der Meldewege planen wir, dies auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Ist eine Person vor 1971 geboren ist diese nicht zum Nachweis verpflichtet, da diese Person dann als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gilt.