Corona-Verordnung "Absonderung"
Aktuelle Verordnung:
Das baden-württembergische Gesundheitsministerium änderte zum 16. November die Corona-Verordnung Absonderung.
Wesentliche Punkte sind:
- Positiv getestete Personen (PCR- oder Schnelltestergebnis) sind verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt:
- für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- wenn im Freien mehr als 1,5 m Abstand zu anderen Personen eingehalten wird
- bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen
- sofern dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei
medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen
gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist
- Sofern verpflichtend und durchgängig eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen wird (absonderungsersetzende Maßnahmen):
- in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
- Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
- In medizinischen, pflegerischen und weiteren Einrichtungen gelten weiterhin höhere Schutzstandards.
Bei Unklarheiten nehmen Sie gerne Kontakt mit dem Gesundheitsamt über unser Kontaktformular oder per E-Mail: infektionsschutz@landratsamt-karlsruhe.de auf.