Welche Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es?
- Ausgenommen sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg aber auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
- Ausgenommen sind auch Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs mit den in Anlage 1 definierten Grenzregionen (siehe hierzu Frage: Welche Gebiete gelten gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO EQ als Grenzregionen?) entweder für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweit-wohnsitz haben oder die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben.
Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt. - Ausgenommen sind ferner Personen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Baden-Württemberg bei bestimmten Einreisezwecken, wie beispielsweise Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Umfasst sind – bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte – auch Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren. Ebenso kann eine dringende medizinische Behandlung oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung eine Ausnahme begründen. Dasselbe gilt für Personen, die sich zu einem der vorgenannten Zwecke für weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
- Ausgenommen sind – bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie Vorlage einer Bescheinigung über die zwingende Notwendigkeit – vor allem Grenzpendler sowie Grenzgänger (Beruf, Studium, Ausbildung), die entweder im Land Baden-Württemberg oder in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und mindestens ein Mal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren; Schülerinnen und Schüler eines Internats, die ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen (ohne wöchentliche Maßgabe).
- Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegt und die Testung höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde (sog. Freitestung); sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (nach direkter Fahrt dorthin) am Ort der häuslichen Quarantäne geschehen. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Diese Ausnahme besteht bezüglich Personen, die aus Gründen einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen; bezüglich Polizeivollzugsbeamten, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren; für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind.
- Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sind nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Quarantänepflicht befreit. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Urlaubsland eine entsprechende Vereinbarung besteht. Informationen hierzu finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und des Robert Koch-Instituts.
- Ausgenommen sind schließlich Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz, Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen (Saisonarbeiter) sowie Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme mit einem triftigen Grund in Baden-Württemberg einreisen.
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
Alle Ausnahmen gelten allerdings nur, soweit die dort bezeichneten Personen bei Einreise oder bis zu 10 Tage danach keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Fieber, trockenen Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen.