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Häufige Fragen:

Muss ich bei Rückreise in Quarantäne, wenn ich meine Familie in einem Risikogebiet besucht habe?  

Der bloße Besuch von Verwandten begründet keine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Ausnahmen bestehen allerdings für Personen, die für höchstens 72 Stunden in einem Risikogebiet Verwandte ersten Grades, den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten besuchen; gleiches gilt für die Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Für Besuche von Verwandten zweiten Grades oder für längere Besuche der vorgenannten Personenkreise gilt die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Rückreise nur, wenn die rückreisende Person über ein negatives Testergebnis verfügt.  

Können Befreiungen von der häuslichen Quarantäne erteilt werden?  

In begründeten Einzelfällen, die den oben beschriebenen Ausnahmefällen vergleichbar sind, kann die zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen. Beispielhaft kann Personen innerhalb der 10 Tage gestattet werden, ausnahmsweise ihren Aufenthaltsort zur Vornahme unaufschiebbarer Handlungen zu verlassen, die niemand anderes für sie erledigen kann. 

Die Absonderungsdauer kann außerdem verkürzt werden. Die Quarantäne endet allerdings frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 

Müssen auch Personen, die von der Quarantäne ausgenommen sind, eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen?  

Nein. Personen, die von der Pflicht der häuslichen Absonderung ausgenommen sind, § 2 CoronaVO EQ, sind zugleich von der Pflicht der digitalen Einreiseanmeldung ausgenommen. 

Müssen auch Personen in Quarantäne, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen?  

Die Frage stellt sich nur dann, wenn die Person aus einem Risikogebiet einreist und der Quarantänepflicht unterliegt. Solche Gebiete sind Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik, für die ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet nimmt das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseiteveröffentlicht. 

Eine Ausnahme besteht aber unter anderem dann, wenn man zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreist, wenn am Ort der Unterbringung und der Tätigkeit in den ersten 10 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung darf nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet sein. Dies ist eine Regelung für einreisende Gruppen, die gemeinsam untergebracht sind und gemeinsam arbeiten, zum Beispiel Erntehelfer oder Arbeiter auf einer Großbaustelle. Diese Ausnahme gilt, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. 

Wie weise ich die Gründe für eine Ausnahme von der Quarantänepflicht nach?  

Erfolgt die Einreise aus einem Risikogebiet, so muss auf Verlangen gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) der Ausnahmetatbestand glaubhaft versichert werden. Das kann grundsätzlich zunächst auch mündlich erfolgen. Es ist jedoch sinnvoll, Belege mit sich zu führen, aus denen glaubhaft hervorgeht, dass ein triftiger Grund (zum Beispiel Besuch Verwandten ersten Grades, dringende medizinische Behandlung oder Warentransport) vorliegt. 

Für andere Ausnahmen sind Bescheinigungen vorgesehen, die auch das zwingende Erfordernis der Einreise umfassen müssen: Dies ist zum Beispiel bei Berufs- und Bildungspendlern (soweit diese nicht bereits unter die Regelung des Grenzverkehrs mit Grenzregionen gemäß Anlage 1 fallen) oder der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen der Fall.  

Müssen nach ihrer Einreise nach Deutschland auch Personen in häusliche Quarantäne, die überwiegend im Ausland arbeiten, bevor sie sich wieder zu einem Arbeitseinsatz ins Ausland begeben?  

Personen, die wie zum Beispiel Servicetechniker oder Monteure überwiegend im Ausland arbeiten und nach ihren Auslandseinsätzen nach Deutschland einreisen, bevor sie sich wieder zu einem Arbeitseinsatz ins Ausland begeben, müssen sich grundsätzlich in häusliche Quarantäne begeben, außer sie sind von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 CoronaVO EQ erfasst: Sie haben sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten und verfügen über ein negatives Testergebnis (Freitestung). Die Notwendig- und Unaufschiebbarkeit ist zum Beispiel zu bejahen, wenn Servicetechniker Anlagen reparieren müssen, die sonst stillstehen, weil vor Ort kein entsprechender Spezialist vorhanden ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. 

Welche Gebiete gelten gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO EQ als Grenzregionen?  

Grenzregionen sind die Mandatsgebiete der Internationalen Bodenseekonferenz und der Oberrheinkonferenz, die nicht auf deutschem Staatsgebiet liegen, namentlich: 
  • in Österreich das Land Vorarlberg,
  • im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet,
  • in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen sowie die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn und
  • in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.