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Klosterruine Frauenalb als Kulturdenkmal

Bei der Klosterruine Frauenalb handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (BWDschG). Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Nach § 8 BWDschG genießen Kulturdenkmäler allgemeinen Schutz. Dies hat zur Folge, dass ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  • zerstört oder beseitigt,
  • in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder
  • aus seiner Umgebung entfernt werden darf, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Klosterruine Frauenalb sowie einige der umliegenden Gebäude (Mühle, Gasthaus „Zum König von Preußen“, Abtei, ehemaliges Äbtissinnenhaus) wurden bereits im Jahr 1930 in das Denkmalbuch nach dem badischen Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmale eingetragen.

Im Gutachten des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird die Bedeutung der Klosterruine Frauenalb mit den umliegenden Gebäuden als Kulturdenkmal näher erläutert.