Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweis:
Alle vor dem 01. Januar 2023 eingeleiteten und noch laufenden Verwaltungsverfahren befinden sich trotz dem Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zu einem Abschluss noch in Bearbeitung.
Entsprechend des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestand für Personen, die in den dort aufgeführten Einrichtungen tätig waren, eine Nachweispflicht über einen Schutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Personen mussten der jeweiligen Einrichtungs-/ Unternehmensleitung folgendes vorlegen:
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- einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSG oder
- einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Lag der Leitung zu den betroffenen Personen am gesetzlichen Stichtag am 15. März 2022 kein oder kein vollständiger Nachweis vor oder bestanden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung/ Unternehmen unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen (Meldung).
Gemeldete Personen durften bis zu einer Entscheidung der Gesundheitsämter weiterhin tätig bleiben. Personen, die nach dem 16. März 2022 erstmals in der Einrichtung tätig werden sollten, durften dies nur, wenn der Einrichtungsleitung zuvor ein gültiger Nachweis vorgelegt wurde.