Besuch von Schulen außerhalb von Baden-Württemberg § 1 SBkE
Beförderungskosten bei Besuch von Schulen außerhalb von BW werden nicht bezuschusst oder erstattet (Ausnahmen bitte an zuständigen Schulträger wenden)
Stundenplanmäßiger Unterricht § 2 SBkE
Beförderungskosten die durch die Teilnahme an:
- Leseintensivmaßnahmen (LIMA)
- Rechenintensivmaßnahmen (RIMA)
- Jahresausflügen, Praktika
- Nachmittagsbetreuung
- Studien- oder Theaterfahrten
- Schullandheimaufenthalten etc. entstehen sind nicht erstattungsfähig.
Mindestentfernung § 3 SBkE
Sie bemisst sich nach der öffentlich kürzesten Wegstrecke und beträgt für:
- Sonderschüler und Schulkindergartenkinder -> 0 km
- Kinder in Grundschulförderklassen -> 1,5 km
- Grundschüler, Hauptschüler, Realschüler, Werkrealschüler, Gymnasiasten, Gemeinschaftsschüler, Berufsfachschüler,
Schüler auf Berufskollegs, Abendrealschulen und Abendgymnasien, sowie Berufsgrundbildungsjahr
und Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) in Vollzeitunterricht, sowie für Förderschüler ab Kl. 5 -> 3 km
- Berufsschüler in Teilzeitunterricht -> 40 km
Schulbezirkswechsel § 3a SBkE
Entstehen durch Schulbezirkswechsel zusätzliche Beförderungskosten, sind diese nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung erfolgt lediglich bis zu der Höhe der notwendigen Beförderungskosten, die bei Besuch der Schule, in deren Schulbezirk der Schuler wohnt, entstanden wären.
Sondervereinbarung mit Stadt Karlsruhe bei Befreiung wg. 3. Kind § 7 SBkE
Besuchen die Mehrzahl der Kinder einer Familie eine Schule in der Stadt Karlsruhe, ist das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe für die Bearbeitung zuständig.
Besucht die Mehrzahl der Kinder einer Familie eine Schule im Landkreis Karlsruhe, ist das Amt für Schulen und Kultur des Landkreises Karlsruhe bzw. der jeweils zuständige Schulträger (Gemeindeverwaltung) für die Bearbeitung zuständig.
Bezuschussung bei mehreren Ausbildungs- Monats- oder Jahreskarten § 6 SBkE
Benötigt ein Schüler mehr als eine Fahrkarte, da er außerhalb des Tarifgebietes des KVV wohnt, wird maximal eine Fahrkarte (ScoolCard) bezuschusst. Die Kosten für alle weiteren Fahrkarten muss der Schüler in voller Höhe selbst übernehmen. Dies gilt nicht, wenn ein Schüler aufgrund einer unbilligen Härte befreit ist.