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Förderung der Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 1 Abs. 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG).

Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Der Betreuungsauftrag bezieht Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, mit ein.

Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagespflege ist eine anspruchsvolle und höchstpersönlich zu erbringende pädagogische Dienstleistung, die im öffentlich geförderten System nur dann gelingen kann, wenn die Kindertagespflegeperson die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine wesentliche Bedingung für die Ausübung der Kindertagespflege ist neben der absolvierten Qualifizierung auch die persönliche Eignung, die vor Erteilung der Erlaubnis geprüft wird (§ 23 SGB VIII).

Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten sowie auch in anderen geeigneten Räumen („TigeR“) stattfinden.

Wer ein Kind in Kindertagespflege mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt für einen Zeitraum, der drei Monate übersteigt, betreuen will, benötigt eine Pflegeerlaubnis. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Eignung der Tagespflegeperson durch das Landratsamt Karlsruhe, Jugendamt festgestellt wird und eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme (wird im Landkreis Karlsruhe von den beiden Tageselternvereinen durchgeführt) erfolgreich abgeschlossen wurde. Ferner müssen ein erweitertes Führungszeugnis sowie ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden.

Die Vermittlung der Kindertagespflegepersonen erfolgt im Landkreis Karlsruhe durch die beiden Tageselternvereine.

Ein Tagespflegeverhältnis liegt vor, wenn pro Tagespflegeperson und Kind eine Betreuung im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden (bzw. 21 Stunden im Monat) stattfindet.

Für die Betreuung ihres Kindes in Kindertagespflege können Eltern im Landkreis Karlsruhe eine finanzielle Förderung erhalten. Diese wird von der Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ des Jugendamtes gewährt.

Kindertagespflege - Gewährung von Wirtschaftlicher Jugendhilfe

Die Tagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung vom Jugendamt. Sie hat neben dem Anspruch auf Auszahlung eines Pflegegelds für die geleisteten Betreuungsstunden auch Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden von den Eltern gestaffelte Kostenbeiträge erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

Die Höhe des Kostenbeitrages ist einkommensabhängig und richtet sich nach den Kostenbeitragstabellen des Landkreises Karlsruhe.

Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages werden als Kriterien insbesondere das Alter des Kindes, das (Netto-) Einkommen der Haushaltsgemeinschaft, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit in der Tagespflege berücksichtigt.

Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, wird von Ihnen kein Kostenbeitrag gefordert. Darüber hinaus kann der Kostenbeitrag auf Antrag in zu begründenden Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Kostenbeitragsforderung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Folgende Antragsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Antrag mit Erklärung zur Prüfung der Kostenbeteiligung in der Tagespflege (mit entsprechenden Nachweisen) – von Eltern auszufüllen
  • Betreuungsblatt – von Eltern/Tagespflegeperson auszufüllen
  • Nachweis für Bedarf eines Betreuungsumfangs über Rechtsanspruch (>20 h/Woche), z.B. Bescheinigung Arbeitszeiten, Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, …

Für die Antragsbearbeitung sind folgende Stellen zuständig:

Landratsamt Karlsruhe
Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe

Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe

Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten


Landratsamt Karlsruhe - Außenstelle Bruchsal
Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe

Am Alten Güterbahnhof 9
76646 Bruchsal

Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Forst, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Oberderdingen, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel, Zaisenhausen