Anschrift der zuständigen Behörde
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§33 Abs.1 Nr.3 Satz 2).
Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§33 Abs.1 Nr.3).
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig
(§33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 / 10 der
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ich / Wir beantrage(n) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen einer Werbeanlage.
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.