Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum, die den üblichen Verkehr beeinflussen, müssen besonders gesichert werden.
Für die Durchführung der Arbeiten benötigen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung.
Mit dieser wird unter anderem sichergestellt, dass
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Sie planen Arbeiten im öffentlichen Straßenraum und beeinflussen dadurch den Verkehr.
Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde
Beantragen Sie die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde. Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
Diese stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen, als Bescheid zu.
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.
Je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde.
SIe berücksichtigen unter anderem:
Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
je nach Art, Ort und Umfang der Baumaßnahme
keine
Verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gemäß §6a StVG
22.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde
Beantragen Sie die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde. Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
Diese stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen, als Bescheid zu.
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.
Je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde.
SIe berücksichtigen unter anderem:
Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
je nach Art, Ort und Umfang der Baumaßnahme
keine
Verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gemäß §6a StVG
15.01.2023 Landratsamt Karlsruhe