Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) haben alle Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
Über diese Leistung können Sie Ihre Berichtspflicht als Klärschlammerzeuger erfüllen und Ihren Bericht einfach digital vorlegen. Verfahren Sie hierzu bitte wie folgt:
Bitte beachten Sie: Um den Nachweis digital über service-bw einreichen zu können ist ein Servicekonto erforderlich. Dieses können Sie einfach und kostenlos im Namen Ihrer Einrichtung erstellen.
Sie sind Klärschlammerzeuger gemäß § 2 Absatz 11 AbfKlärV
Bitte verfahren Sie wie oben beschrieben, um Ihre Berichtspflicht zu erfüllen
Der zuständigen Behörde ist bis spätestens 31. Dezember 2023 ein Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Ein- bringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
Berichtspflicht von Klärschlammerzeugern nach § 3a Abs.1 Satz 1 AbfKlärV
Keine
Bitte beachten Sie den oben beschriebenen Verfahrensablauf.
§ 3a der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Offen
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