Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten beispielsweise für Betriebspraktika während der Schulzeit, Maßnahmen der Arbeits- oder Beschäftigungstherapie sowie leichte Tätigkeiten, die für Kinder geeignet sind.
Darüber hinaus kann das Landratsamt auf Antrag die Mitwirkung von Kindern ab drei Jahren sowie von Jugendlichen, die ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht abgeschlossen haben, bei Theater- und Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Film- und Tonaufnahmen genehmigen (§ 6 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ausnahmegenehmigung zur Mitwirkung von Kindern bei Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Film- und Fotoaufnahmen gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Grundsätzlich dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden (§ 5 JArbSchG). Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen für
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- Theater-, Musik- und anderen Aufführungen,
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- Werbeveranstaltungen,
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- Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.
Gesetzliche Regelungen
Im Rahmen von Theateraufführungen dürfen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr auftreten (§ 6 Abs. 1, Nr. 1 JArbSchG).
Im Rahmen von Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen dürfen Kinder
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- über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr,
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- über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr,
gestaltend mitwirken sowie an den erforderlichen Proben teilnehmen (§ 6 Abs. 1, Nr. 2a, b JArbSchG).
Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur unter bestimmten Vorgaben bewilligen. Beispielsweise Betreuung der Kinder, Vorliegen der geforderten Unterschriften, Auflagen zum Schutze vor Beeinträchtigungen (§ 6 Abs. 2 JArbSchG).
Grundsätzlich ist auch die Stellungnahme eines (Kinder-)Arztes notwendig. Finden die Beschäftigungen während der Schulzeit statt, muss sich auch die Schule damit einverstanden erklären.
Voraussetzungen
Das Kind hat seinen Wohnsitz im Landkreis Karlsruhe.
Welche Unterlagen benötigt das Jugendamt?
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- Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten auf Formblatt mit Daten zum Kind
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- Formblatt mit Stellungnahmen vom Arzt und von der Schule
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- Im Bedarfsfall kurzes Exposé zu Film- oder Fotoaufnahmen nach Rücksprache mit Kreisjugendamt
Wie schnell bekommt man die Stellungnahme vom Jugendamt?
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Antragsstellers muss je nach Arbeitsanfall mit einer Bearbeitungszeit von etwa 1 Woche gerechnet werden.
Muss man persönlich beim Jugendamt vorsprechen?
Nein, Sie können uns die Unterlagen gerne per E-Mail einreichen.
Formulare und weitere Informationen
Die erforderlichen Formulare stehen auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung.