Hebammen
Die hebammenrechtlichen Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt Karlsruhe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 5 S. 1 Hebammenberufsordnung entfallen aufgrund des Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetzes voraussichtlich bis Dezember 2029.
Somit sind freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger nicht mehr verpflichtet, Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Bei weiteren Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.